Das Große Judenprivileg Kaiser Karl V., gegeben zu Speyer, 3. April 1544 [> Digitalisat]
Wir Rudolff der Ander von Gottes Gnaden / erwehlter Römischer Keyser / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / in Germanien / zu Hungarn / Behaim / Dalmatien / Croatien und Selauonien / u. König / Erzherzog zu Oesterreich / Herzog zu Burgundt / zu Braband / zu Steyer / zu Kärndten / zu Crain / zu Lützemburg / zu Würtemberg / Obern und Nidern Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggraf des H(eiligen) Römischen Reichs zu Burgau / zu Mehrern / Ober und Nider Laußnitz / Gefürster Graff zu Habspurg / zu Tyrol / zu Pfirdt / zu Kiburg / unnd Görtz / und Landgraff in Elsaß / Herr auff der Windischen Marck / zu Portenaw / und zu Salins / und Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / und thun kund allermenniglich / daß uns gemeine Jüdlscheit im H(eiligen) Reich / durch ihre Gesandten in glaubwürdigem Schein / underthäniglichen haben fürbringen lassen / ein Privilegium oder Freyheit-Brieff / so ihnen gemeiner Jüdischeit von weyland unserm lieben Anherrn / Keyser Carln dem Fünfften / hochhlöblicher gedächtnuß / miltiglich mitgetheilt und gegeben worden / und von Wort zu Worten hernach geschrieben stehet / und also lautet:
Wir Carl der Fünfft von Gottes Gnaden Römischer Keyser / zu allen zeiten Mehrer des Reichs / König in Germanien / zu Castilien / Arragon / Leon / beyder Sicilien / Hierusalem / Hungarn / Dalmatien / Croatien / Navarra / Granaten / Toleten / Valenz / Gallicien / Maiorica / Hispalis / Sardinien / Corduba / Corsica / Murcien / Siennis / Allgarbien / Algeziern / Gibraltar / der Canarischen und Indianischen Insulen / und der Terrae firmae, des Oceanischen Meers / u. Erzherzog zu Osterreich / Herzog zu Burgundi / Lotrig / zu Braband / zu Steyer / zu Kärndten / zu Crain / zu Limburg / zu Lutzemburg / zu Geldern / zu Calabrien / zu Athen / zu Neopatrien / und zu Würtemberg / und Graffe zu Habspurg / zu Flandern / zu Tyrol / zu Görtz / zu Barcinon / zu Arthois / zu Burgundi / Pfalzgraff zu Hennigaw / zu Holand / zu Seeland / zu Pfirt / zu Kiburg / zu Namur / zu Rossilion / zu Ceritania / und zu Zutpfen / Landgraff in Elsas / Marggraff zu Burgaw / zu Oristani / zu Goriann / und des H(eiligen) Römischen Reichs Fürst zu Schwaben / zu Catalonia / Asturia / Herr in Frießland / auff der Windischen Marck / zu Portenaw / zu Piscaia / zu Molin / zu Salins / zu Tripoli / unnd Mecheln / und Bekennen für Uns und unsere Nachkommen am Reich / öffentlich mit diesem Brieff / und thun kundt allermenniglich / Als Uns / als Römischer Keyser / in allweggezimt und geburt / unsere gemeine Jüdischeit / so in dem heiligen Reich / desselben Fürstenthumben / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Stätten und Gebieten / ihre Wohnung und Erhaltung haben / den Fried / Recht / und ihren Privilegien und Freyheiten / damit sie von weyland den heiligen Vättern / den Päpsten / gemeinen Concilien / unsern Vorfahren / Römischen Keysern und Königen seliger und hochlöblicher gedächtnuß / und Uns / auch andern Fürsten und Herren / löblich begabet / gefreyet und versehen seyn / zu schützen / zu schirmen und handzuhaben / und dann jetzo dieselb unser Jüdischeit des H(eiligen) Römischen Reichs / auff diesem unserm gegenwertigen Reichstag zu Speyer / für uns kommen ist / und mit hohen Beschwerden Klagweiß fürbracht / wie etlich au? inen / aber und wider solche ire gegeben und begabten / Päpstliche und Keyserliche Freyheiten / unsern und des Reichs auffgerichten und außgekündten Landfrieden / gülden Bullen / und Keyserlich Reformation / auch aber das sie einem jeden / so einige Sprüch und anforderung zu ihnen zu haben vermeynen / für uns / unserm Keyserlichen Kammergericht im heiligen Reich / oder an enden / da sich solches / ihren Freyheiten
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Freyheiten und Privilegien nach gebürt / Rechtens und fürkommens nie vorgewesen / und noch nicht seyen gewaltiglich / freffentlich / und muthwillig / an ihren Personen / Leiben / Haaben und Gütern / mit Todtschlägen / Rauben / wegführen / außtreibung ihrer häußlichen Wohnungen / Versperrung und zerstörung ihrer Schulen und Synagogen / deßgleichen auch an Gleydten und Zöllen beleydigt und beschwert / auch in ander Weg an iren Leibsnahrung / so sie hin und wider altem herkommen und gebrauch nach / Edlen und Unedlen / in ihren nöthen / auff Trawen und guten Glauben / umb gebürlichen Gewinn außleihen / verhindert und beschädigt werden / also / da? zu besorgen / wo von Uns / als Römischen Keyser / hierinn nicht einsehens geschehen sollte / Das zu letzt auß solchen erfolgen / unnd dahin kommen / daß die Jüdischeit an mehr Orthen im heiligen Reich / Teutscher Nation / nicht allein ihrer Haab und Güter entsetzt / geplündert und aufgetrieben / Sondern auch / ohn alle unsere Rechtlich Erkandtnuß / gefangen / gepeinigt / vertilgt / und umb Leib und Gut kommen würden / Und Uns darauf / als Römischen Keyser / zu dem sie / als ihrem rechten einigen Herrn und Beschirmer auff Erden / ihre Zuflucht und Hoffnung tragen / demüthiglich angeruffen und gebeten / daß wir ihnen hierinnen unsere Keyserliche hülff unnd Miltigkeit mitzutheilen / Sie bei ihren gegebenen Freyheiten / Privilegien / Schutz / Schirm und Eleyd zu handhaben / ihnen dieselbige alle und gleiche insonderheit zu vernewren / zu confirmiren / und zu bestetten / und dieselb unser Jüdischeit / in unsern und deß heiligen Reichs Verspruch / Schutz und Schirm / auch Eleyd und Sicherheit zu empfahen / gnädiglich geruheten.
Wann wir nun gewelter Jüdischeit demüthig anzeigen und bitten gnädiglich vernommen / und Uns als Römischem Keyser / menniglich für gewaltigen Handlungen und Beschwerden zu behüten gebürt und zusteht:
So haben Wir darumb auß den oberzehlten und andern treffentlichen Ursachen / Uns darzu bewegend / und mit wolbedachtem Muth / gutem Raht / unnd rechter Wissen / gemeiner Jüdischeit / alle und jegliche ihre Gnad / Freyheiten und Privilegien / Schutz / Schirm unnd Eleyt / damit sie von den heiligen Vattern und Päpsten / gemeinen Concilien / unsern Vorfahren / Römischen Keysern und Königen / Fürsten und Herren / auch Uns und dem heiligen Reich / gefreyet / begnadet / und versehen seyn / als Römischer Keyser / widerumb gnädiglich vernewert / confirmirt / bestettet / und darzu dieselb unser gemeine Jüdischeit vonm newem in unsern und deß heiligen Reichs Verspruch / Schutz und Schirm genommen und empfangen / und ihnen darzu unser und des Reichs frey Sicherheit unnd Eleyt für Gewalt und zu Recht gegeben / und ferner mit diesen hernach geschriebenen Freyheiten und Gnaden begabt / gefreyet und versehen.
Vernewren / confirmiren / bestetten / nemmen und empfangen / freyen / geben / und thun das alles / wie ob und nachsteht / hiemit von Römischer Keyserlicher Macht / vollkommenheit / wissentlich / in Krafft diß Brieffs / also dass nun hinfüro gemeine Jüdischeit / so in dem heiligen Reich / und desselben Fürstenthumben / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Stätten / Märckten / Dörffern oder Weilern / häußlichen wohnen und gesessen seyn / ihre Schulen und Synagogen niemands / was Stands oder Wesens der oder die seyn / versperren / verschließen / noch sie der entsetzen / sondern irer Gewonheit nach / und wie inen das in den heiligen Concilien / und ihren Freyheiten zugeben worden ist / bleiben / und das alles ruhiglich gebrauchen lassen / un inen daran seine Irrung / Bezwang / Eintrag oder Verhinderung thun sol / in keine weiß noch wege.
Ob auch jemands / weß Standes oder Wesens der oder die weren / hinfüran einigen Jüden oder Jüdin / an ihren Leiben / Haaben und Gütern / wider unsern Keyserlichen außgekündten Landfrieden / vergewaltigen / beschädigen / berauben / wegführen / oder fänglich / heymlich oder öffentlich enthalten würde / alsdann ein jede Obrigkeit für
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für sich selbs / oder auff eines jeden anruffen und begeren / nach denselben Thätern / deßgleichen ihren Enthaltern / wo sie die / ihre Leib / Haab oder Güter betreffen mögen / greifen / und gegen denselben umb solch ihr Handlung und That / wie sich nach vermög unser Keyserlichen / außgekündten / hochverpeenten Landfrieden / des Reichs Ordnung und Rechten gebüren würde / mit Ernst procediren und handlen / und was sie also wie obstehet / vornemen und handeln / da? sie damit weder gegen Uns dem heiligen Reich / noch sonst jemand anders gefreffelt oder gehandelt haben / noch jemands darumben zu antworten schuldig seyn.
Es sollen auch hinfüro alle Juden und Jüdin mit ihren / Leiben / Haaben und Gütern / es were in Kriegslauften / oder sonst allenthalben in dem heiligen Reich / ihrer Notthurfft nach / zu Wasser und Land / sicher handlen und wandlen / und von einer jeden Obrigkeit / auff ihr jedes ansuchen / mit notthürfftigem genugsamen Eleyt fürschen / unnd hierinn auch mit Zoll unnd Mautgelt nicht höher oder weiter / dann von unsern Vorfahren / Römischen Keysern / Königen / und Uns hievor auffgesetzt und bestimpt ist / beschwert / gesteigert und belästiget / auch außerhalb der Stätte / Märckte und Flecken / darinn sie gesessen / und wonhafft seyn / oder dardurch sie zu reysen haben / auff gemeiner Strassen / in ihrem ihn und wider ziehen / zu Wasser und Land / Jüdische Zeichen zu tragen nicht schuldig oder verpflicht seyn / noch derhalben von jemands gerechtfertiget werden.
Es soll auch hinfüro kein Jud oder Jüdin / die nach unserer Keyserlichen Krönung in dem heiligen Reich / desselben Fürstenthumben / Graffschaften / Herrschafften / Landen und Gebieten / sonderlich in unsern und deß Reichs Stätten / Märckten / Dörffern und Weilern häußlichen gewohnt haben / und gesessen seyn / oder noch darinnen wohnen und sitzen / von niemands / wer der oder die seyen hoch oder nidern Standes / eygens Willens / noch sonst / ohn unser sonder zulassung und erlaubnuß / nicht außtreiben oder entsetzt werden / sondern nach außweisung und vermögen dieser und anderer voriger Freyheiten / unnd sonderlich unserer Freyheit am achtzehenden Tag des Monats Maij / deß dreyssigsten Jahrs der mindern Jarzahl / nechst verschienen zu Jußprugk1 außgangen / also ruwiglich / sie und ihre Nachkommen / unvertrieben bleiben / sitzen und wohnen sollen und mögen.
Und nach dem auch die Jüden und Jüdin deß mehrern theils in allen deß Reichs Anlagen und Hülffen / mit Leib / Haab und Gut / umb ein viel höhers / dann die Christen / belegt und angeschlagen werden / und aber darneben weder ligende Güter / noch andere stattliche Handtierung / Empter und Handwerck / bey den Christen haben und treiben / davon sie solche Anlagen erstatten / und ihre Nahrung bekommen / ausserhalb deß / so sie von ihren Barschafften zu wegen bringen.
So lassen wir zu / und gönnen denselben Juden und Jüdin / daß sie herwider umb in gleichnuß / und maß und gestalt ihrer Anlagen / damit sie also / wie obsteht / angehalten und belegt werden / ihre Barschafften und Zinß / und sonst zu ihrem Nutzen und Notthurfft / umb so viel desto höher / unnd etwas weiters und mehrers / dann den Christen zugelassen ist / anlegen und wenden / und ihnen solches geduldet werden möge.
Und nach dem Uns gemeine Jüdischeit ferrners zu erkennen geben / wie daß sie von ihren Widerwertigen offtmals beschuldiget werden / daß sie zu ihrer Notthurfft Christen Blut haben müssen / und dadurch umb geschichten und handlung willen / so sie dernhalben an Christen Menschen begehn sollen / nicht auß offenbarer oder wissentlicher That / oder auff genugsame beweisung und anzeig / sondern auß Ursachen verdenckens und Argwohns / oder auff bloß anbringen ihrer Missgönner / unangesehen / daß unsere heilige Vätter und Päpst hierüber erklärung gethan / unnd das zu glauben verbotten / auch weyland unsere lieber Herr /
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Herr unnd Anherr / Keyser Friedrich / löblicher Gedächtnuß / auff solche Päpstliche Declaration insonderheit ernstlich Befehl unnd Gebottsbrieff2 an alle Stände deß Reichs / und etliche derselben insonderheit außgehen / unnd ihnen von solchen fürnemen abzustechen / auch darvor zu seyn / und solches nicht zu gestatten / sondern wo solcher sachen ichts vorhanden / dasselb auf eine Majestät als obersten Herrn unnd Richter / dem gemeine Jüdischeit ohne mittel zugehörig / gelangen zu lassen / ernstlich gebotten hab / auch wider ihre / der Juden / Freyheiten und alt herkommen / zum höchsten beschwert / gefangen / gemartert / vom Leben zu Todt bracht / und ihnen ihre Haab und Güter gewaltiglich genommen werden / Und Wir dann auß solcher Päpstlichen erklärung/ und unsers Uranherrn / Keyser Friedrichs seligen außgangenen Befehlchen2 so vieL BerichTes empfangen / daß solches / so den Jüden also zugemessen wirdt / notthurfft halben nicht seyn muss.
Hierumb / auch auß andern bewegenden Ursachen mehr / setzen und wollen wir / daß hinfüro niemands / was Standes der sey /keinen Juden oder Jüdin derhalben sahen / und ohne fürgehende / genugsame anzeig oder beweisung glaubwürdiger Zeugen / oder befindung der That / peinigen unnd martern / noch vom Leben zum Todt richten soll / Sondern wo dergleichen Klag oder Bezüg für fiele / dasselbig zuvor an Uns oder unser Nachkommen / Römischer Keyser unnd König / als gemeiner Jüdischeit im Reich oberste Oberkeit gelangen lassen / unnd daselbs Bescheid gewarten.
Dem allem nach / meynen / setzen / ordnen declariren unnd wollen Wir / von obberührter Keyserlichen Macht / vollkommenheit / und rechtem wissen / daß hinfüro alle obbestimbte / gemeiner Jüdischeit Freyheiten / Brieff / Privilegien / Gnaden / Schutz / Schirm / Sicherheit / Eleyt unnd Confirmation / in allen und jeglichen Puncten / Articuln / Clausuln / Inhaltungen / Meynugen und Begreiffungen / gantzkräfftig und mächtig / seyn / stett gehalten / und vollzogen werden / in aller maß / als ob die alle und jede insonders von Worten zu Worten in diesem unserm Keyserlichen Brieff geschrieben und begriffen weren / die wir auch hie für gnugsam angezogen und benannt haben wollen / auch gemeine Jüdischeit und ihre Nachkommen / gemeinlich / und sonderlichen die obgeschrieben unser new gegeben Freyheiten / Gnaden / Schutz / Schirm / Sicherheit und Elent haben / dabey bleiben / und weder in gemein oder insonderheit daruber / weder mit Raub / beschädigung / ihrer Leib / Haab und Güter / noch Außtreibung und Beschliessung ihrer Synagogen / noch sonst in ander wege nicht beleydigt / beschwert / belestigt / oder bekümmerrt werden / Sondern sie und ihre Nachkommen / die gerühiglich gebrauchen und geniessen sollen / und mögen / von allermenniglich unverhindert.
Und ob hierüber auß Vergessenheit / und ungestüm anhalten / von Uns / oder unsern Nachkommen am Reich / etwas / das obbestimpter / und diesen unsern Freyheiten zu wider seyn / außgehen / oder gegeben würde: Deßgleichen wo denen zu wider einiger Vertrag / oder anders / ohn unser Wissen und Bewilligung auffgericht / oder fürgenommen were / das alles soll hiewider kein Wirckung / Krafft noch Macht haben / sondern gantz unbündig / unnkräfftig unnd unschädlich seyn / Dann wir solches alles / und jedes besonder / jetzt als dann / und dann als jetzt / auffheben / cassiren / abthun und vernichten in Krafft diß Brieffs.
Und gebieten darauff allen unnd jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen und Weltlichen / Prelaten / Grauen / Freyen / Herrn / Rittern / Knechten / Hauptleuthen / Landvögten / Bitzthumben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleuthen / Schultheyssen / Bürgermeistern / Richtern / Rähten / Bürgern / Gemeinden / und sonst allen andern / unsern und deß Reichs Underthanen / und Getrewen / in was Würden / Stands / oder Wesens die seyen / gegenwertigen und künfftigen / ernstlich mit diesem Brieffe / und wollen / daß sie die vorberührte unser
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unser Jüdischeit in gemein / und sonderheit / den obbestimpten Päpstlichen Erklärung / unnd unserer Vorfahren am Reich / und diesen unsern Freyheiten / Privilegien / Confirmation / Schutz / Schirm / Sicherheit unnd Eleyt / gänzlich bleiben / die an ihnen stett und fest halten / deß alles gerühiglich gebrauchen und geniessen lassen / unnd von unsern deß Reichs wegen darben festiglich handhaben / schützen und schirmen / und hierwider nicht thun / und deß jemands andern zu thun gestatten / in keinerley weise noch wege / als lieb einem jeden sey unser und deß Reichs schwere Ungnad / und Straff / unnd dazu ein Peen / nemblich fünffzig Marck löthigs Golds zu vermeiden / die ein jeder / so offt er freffentlich hierwider thete / Uns halb / in unser und deß Reichs Cammer / und den andern halben Theil gemeiner Jüdischeit / oder dem Beleydigten / unablößlig zu bezahlen verfallen seyn soll / ohne gefährde.
Mit Urkundt diß Brieffs besiegelt mit unsern Keyserlichen anhangenden Innsigel / Geben in unser deß Reichs Statt Speyr / am dritten Tage deß Monats Aprilis / nach Christi unsers HERRN und Seligmachers Geburt / fünfftzehenhundert / und im vier und viertzigsten / unsers Keyserthumbs und vier und zwentzigsten / uns unserer Reich im neun und zwenzigsten Jahren.
Und uns darauff demüthiglich angeruffen / und gebetten / daß wir ihnen obgeschriebene Privilegien und Freyheit / als Römischer Keyser zu ernewern / zu confirmiren unnd zu bestetten / in massen auch hievor von weyland unserm lieben Herrn und Vattern Keyser Maximilianen dem Andern / hochmilter unnd Gottseliger Gedächtnuß / beschehen / gnädiglich geruheten.
Deß haben Wir angesehen solch ihr demüthig zimlich Bitt / und darumb mit wolbedachtem Muth / gutem Raht / und rechter Wissen / gemelter gemeiner Jüdischeit im heiligen Reich / obinserirte Keyser Carls Privilegien und Freyheiten / in allen iren Worten / Puncten / Clausuln / Artickeln / Innhaltungen / Meynungen und Begreiffungen / als Römischer Keyser / gnädiglichen ernewert / confirmirt bestett / Erneweren / confirmiren unnd bestetten ihnen die auch hiemit / von Römischer Keyserlicher Macht / Vollkommenheit / wissentlich / in Krafft diß Brieffs / was wir ihnen von Rechts und billigkeit wegen daran zu confirmiren / zu bestetten / und zu ernewern haben / cinfirmiren / bestetten / uund ernewern sollen / und mögen: Unnd meynen / setzen / und wollen / daß obinserirte weyland unsers Herrn Anherren Keysern Carls Privilegien und Freyheiten in allen und jeden ihren Worten / Puncten / Clausuln / Artickeln / Inhaltungen / Meynungen und Begreiffungen / kräfftig unnd mächtig seyn / stett / fest und unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden / Unnd sich gemelte gemeine Jüdischeit / in gemein und insonderheit desselben alles ihres Inhalts frewen / gebrauchen / und geniessen sollen unnd mögen / von allermenniglich unverhindert.
Ob auch hieruber auß Vergessenheit / oder auff jemands ungestüm anhalten / von Uns / oder unsern Nachkommen am Reich etwas / das obinserirten Freyheiten zu wider seyn möcht / außgehen würde / Deßgleichen / wo denen zu wider einige Verträg / oder anders / ohn unser Wissen unnd Bewilligung auffgericht / oder fürgenommen weren / oder würden / das alles soll unkräfftig / unbündig / und von Unwürden / und gemelter gemeiner Jüdischeit an obgeschriebenen Privilegien unschädlich seyn / wie wir denn solches alles und jedes hiemit von obberührter unserer Keyserlichen Macht / Vollkommenheit / jetzt als dann / und dann als jetzt / auffheben / cassiren / abthun / vernichten / von Unwürden und Unkräfften erkennen / in Krafft diß Brieffs.
Unnd gebieten darauff allen und jeglichen Churfürsten / Fürsten / Geistlichen und Weltlichen / Prelaten / Grauen / Freyen / Herrn / Rittern / Knechten / Hauptleuthen / Landvögten / Bitzthumben / Vögten /
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Vögten / Pflegern / Verwesern / Amptleuthen / Schultheyssen / Bürgermeistern / Richtern / Rähten / Bürgern / Gemeinden / und sonst allen andern / unsern und deß Reichs Underthanen / und Getrewen / was Würden / Stands / oder Wesens die seyen / gegenwertigen und künfftigen / ernstlich mit diesem Brieffe / und wollen / daß sie gemelt gemein Jüdischeit / in gemein / unnd sonderheit / bei obgeschriebenen Keyser Carols Privilegien und Freyheiten / und dieser unser Keyserlichen Confirmation / Bestettigung und Ernewerung / gerühiglich bleiben / deren unverhindert frewen / gebrauchen / und geniessen lassen / auch von unser und deß Reichs wegen dabey handhaben / schützen und schirmen / und sie daran nich irren noch verhindern / auch hierwider nicht thun / noch deß jemands andern zu thun gestatten / in kein weiß noch weg / als lieb einem jeden sey / unser / und deß Reichs schwere Ungnad und Straff / und darzu ein Peen / nemlich sechtzig Marck löthigs Golds zu vermeiden / die ein jeder / so offt er freffentlich hierwider thete / Uns halb in unser deß Reichs Cammer / un den andern halben Theil gemeiner Jüdischeit / und denen / so hierwider beleydiget würden / unabläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle.
Mit Urkundt dieses Brieffs besiegelt mit unsern Keyserlichen anhangenden Innsiegel.
Geben in unser Statt Preßlaw / den fünfftzehenden Tag des Monats Junii / nach Christi unsern lieben HERRN und Seligmachers Geburt / fünfftzehenhundert und im sieben und siebentzigsten / unserer Reich / des Römischen im andern / deß hungarischen im fünfften / und des Behaimischen auch im andern Jahr.
Rudolff.
Vice ac nomine Reuerendissimi Domini, Dn. Archiepiscopi, Archicancellarii & Electoris Moguntini
Ad mandarum Sacrae
Vt Vieheufer. Caes. Mtis proprium
P. Obernburger
Wir der Rath der Statt franckfurt am Mayn thun kundt und hiermit bekennen daß wir einen von dem Allerdurchleuchigstem großmechtigsten und [***] lichsten fursten und herrn, Herrn Rudolfs dem Andern erwehlten Römischen Kayser Zu Allen Zeiten Mehrer deß Reichs und unserm Allergnedigsten herrn, gemeiner im h(eiligen) Reich Allergnedigst gegebene Jüdischeit Confirmation, Brieff und Privilegium welches [***] bels weiß uff Wier Ergamene Blätter geschrieben und mit Ihrer Kayserlichen Maj(estät) An einer guldenen schnur und mit roth in gelb wachs getrucktem anhangendem Insigel versigelt gewesen An Ergamen Schrifften und Kay(serlichen) Insigel gantz unverseht und sonsten durchaus unargwöhnisch gesehen befund.
Auch uff deren Alhir wohnend Jüdischeit Unterthenige Demutige Bitte dieses gegenwertige Transumpt davon so dem original durchauß von worten zu worten gleichlauttendt davon Verfertigen und dessen Allen zu Urkundt unserer Statt Insigel zu ende dieses haben ufftrucken lassen. So geschehen den Ersten Monats Tag February im Sechsehenhundert und Achten Jahre.
Transkription von Christian Siekmann
1 Innsbrucker Judenprivileg Kaiser Karl V. vom 18. Mai 1530
2 Judenprivileg Kaiser Friedrich II., Juli 1236
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