Dokument 23
Erlaubnis zur bedingten Berufsausübung für den Sinto Konrad Kreutz durch die Kriminalpolizeistelle Kassel, 11. Dezember 1939 und Verpflichtungserklärung, die Festsetzungsauflagen nicht zu übertreten, 26. Dezember 1939
Urheber
Gendarmeriemeister von Dreihausen
Datum
11.12.1939-26.12.1939
Bestand/Sign.
HStAM Best. 180 Marburg Nr. 3824
Bestand/Inventar
2 Seiten
Dem Landrat in Marburg zugesandte Erlaubnis zur bedingten Berufsausübung durch die Kriminalpolizeistelle Kassel für den Sinto Konrad Kreutz, festgeschrieben in Dreihausen, 11. Dezember 1939 und Verpflichtungserklärung die gelockerten Festsetzungsauflagen nicht zu übertreten gegen dem Ortsgendarmen, 26. Dezember 1939; andernfalls wird ihm die Einweisung in ein Konzentrationslager angedroht.
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