Dokument 55: STATUTEN DER UNIVERSITÄT FULDA VOM 19. SEPTEMBER 1734
Aufgeschlagen: Statuten der medizinischen Fakultät.
Bestand 92 Nr. 244.
Lit : Polley [wie zu Nr. 52], S. 42 Nr. 24.
STATUTEN DER UNIVERSITÄT FULDA VOM 19. SEPTEMBER 1734 | |
| Aufgeschlagen: Statuten der medizinischen Fakultät. Bestand 92 Nr. 244. Lit : Polley [wie zuNr. 52], S. 42 Nr. 24. |
Durch die Privilegien des Papstes und des Kaisers waren nur eine Legitimation und ein allgemeiner konfessioneller, politischer und rechtlicher Rahmen für die Errichtung der Universität Fulda gegeben worden. Ihre Verfassung und Aufgaben wurden erst in den Statuten geregelt, die ihr Fürstabt Adolph mit Zustimmung des Stiftskapitels am 19. September 1734 verliehen hatte. Die Statuten ordneten den Betrieb der Gesamtuniversität und der einzelnen Fakultäten. Sie enthielten Bestimmungen über die Organe der akademischen Selbstverwaltung, die Disziplin, die Gerichtsbarkeit, die Freiheiten von Professoren und Studenten, die Strafgewalt, die Lehrfächer, die Vorlesungen, die Ferien, die Studiendauer, die Examina, die öffentlichen Disputationen und das Graduierungsverfahren. Die Aufhebung des Jesuitenordens im Jahre 1773 nötigte zur Änderung einiger Sätze: daher erließ Fürstbischof Heinrich VIII. von Bibra (reg. 1759-1788) am 29. Juli 1777 erneuerte Statuten der Universität.
Von besonderem sozialgeschichtlichem Interesse sind die strengen Regeln für „Zucht und Ordnung“, die sich sowohl an die Studenten als auch an die Bürger der Stadt Fulda richteten, bei denen viele Studenten wohnten. Verboten waren vor allem Trinkgelage, Karten- und Würfelspiele, das Aufsuchen von Bordellen und anderen „zweilichtigen“ Stätten, nächtlicher Unfug auf der Straße, das maskierte Auftreten auf öffentlichen Straßen, das Duellieren, die Aufnahme von Krediten und auch der Besitz „gottloser und verbotener“ Bücher. Besonders die jungen Bürgerstöchter mußten vor den Studenten auf der Hut sein, denn Eheverlöbnisse, die die Akademiker ohne schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder Vormünder eingingen, waren ungültig, auch wenn eine Schwängerung erfolgt war. Die Sicherung des Studienablaufs, der den Eltern Geld kostete, hatte also Vorrang vor moralischen Anstandspflichten. Bei allen Warnungen vor Unfug ist zu bedenken, daß die Studenten durchschnittlich erst 17 Jahre alt waren. Die Überwachung dieser Verordnungen dürfte allerdings nicht allzu streng gewesen sein, da jede Universität an einer großen Zahl von Studenten interessiert war. R.P.
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