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Privilegien, Pogrome, Emanzipation: Deutsch-jüdische Geschichte vom Mittelalter bis zur Gegenwart
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Burckhardt, Die Judenverfolgungen im Kurfürstentum Sachsen von 1536 - 1543, mit "Judenaustreibung" des sächsischen Kurfürsten Johann Friedrich, gegeben zu Wittenberg am 6. Mai 1543
Urheber
Dr. Burckhardt, Archivdirektor in Weimar
Datum
1536-1543
Bestand/Sign.
Burckhardt, Die Judenverfolgungen im Kurfürstentum Sachen von 1536 an, Theologische Studien und Kritiken, 70. Jg., Gotha 1897, S. 593-598
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pdf_download Burckhardt, Judenverfolgungen in Sachsen, S. 593
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pdf_download Burckhardt, Judenverfolgungen in Sachsen, S. 596-597
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pdf_download Burckhardt, Judenverfolgungen in Sachsen, S. 598

Burckhardt, Die Judenverfolgungen im Kurfürstentum Sachsen von 1536 an,  S. 593-598, mit Judenausschreibung des sächsischen Kurfürsten Johann Friedrich, gegeben zu Wittenberg am 6. Mai 1543

Mandat zur Vertreibung der Juden aus Kursachsen binnen 14 Tagen, bis Trinitatis 1543, d.h. 20. Mai 1543.

 

Von Gottes gnaden Johans Friderich, Herczog zu Sachssen. Des heiligen Römischen Reichs Ertzmarschall vnd Churfůst, Landgraff in Důringen, Marggraff zu Meissen, vnd Burggraff zu Magdeburg.

Allen vnd itzlichen, vnsern Prelaten, Grauen [Grafen], Herrn, Landvoigten, Haubt vnd Amptleuten, Ampts beuelhabern, denen von der Ritterschafft, Schössern, Vorwaltern, Vorstehern, Schulteisen, Gleitsleuten, Bůrgermeistern, Richtern vnd Rethen der Stedte, vnd Gemeinden, auch allen vnsern Vnterthanen vnd verwandten, vnsern grus zuuor, Erwirdigen, [Ehrwürdigen], Wolgebornen, Edlen, Lieben andechtigen Rethe, vnd getrewen, Wiewol wir des verschienen Sechs vnd dreißigsten Jars, ein offen Mandat, im Druck haben ausgehen lassen, Das kein Jůde, sampt den seinen, inn vnsern Landen, Chur, vnd Fůrstenthumben (aus bewegenden vrsachen, so zum teil, darinnen ausgedrückt) solt gelitten vnd geduldet, ihnen auch kein gewerbe oder passs, in vnd durch vnsere Lande, gestattet werden, So haben wir doch hernachmals vff Stadliche bescheene vorbit, auch der Jůdenschafft selbst, hochvleißiges anhalten, bitten vnd erbieten, vbertretten wůrden, solch vnser Mandat, durch etzliche Missiuen, des Passes halben gemiltert, vnd ihnne den, mit einer maß zugelassen, Vns aber vorbehalten, wo sie solche vnsere nachlassung, vnd ihr erbieten, vbertretten wůrden, das wir ihnen jederzeit, berůerten Passs vnd Důrchzug, gantz vnd gar, widerumb verbitten wollten, wann wir dann in glaubliche erfarung komen, das die Jůden, berůrter vnser ihnen erzeigten, nachlassung, nicht allein, mit dem Passiren, vnd Durchziehen, misbraucht, sondern nachtlager, darin zůgehalten, auch henttirens, Gewerbn vnd Ertzneytreibens, vnd darin von ihren irthumben, wider vnsern warhafftigen, Christlichen Glauben, inn berurten vnsern Landen zu disputiren, Vnd ire Jůdische, falsche lesterungen vnd lůgen, wider den rechten vnd warhafftigen Messiam, Christum vnsern Heiland, dem Volck einzubilden, hat vnterstanden, So sind wir aus dem, auch den Stadlichen schrifften nach, So der Erwirdige vnd Hochgelarte [Hochgelehrter], Vnser lieber anderchtiger, Er Martinus Luther, der Heiligen Schrifft Doctor, wider das verstockte Jůdenthumb, newlichen gethan, vnd im Druck, mit bestendigen grůnden, der Heiligen Schriften, hat ausgehen lassen, verursacht, Die vorberurte, vnsere gethane erlaubnus, des Passirens halben, inn vnd durch vnsere Lande, vnd Gebiethe, zu cassiren, vnd widerumb auffzuheben, Vnd thun darauff, ob angezeigt, vnser erstlich offentlich ausgegangen Mandat, hiermit wiederumb ernewern, vnd wollen, das kein Jůde, noch Jůdin, hinfurt in vnsere Landen, Chur vnd Fůrstenthůmben oder vnserer Prelaten, Grauen vnd Herrn, Gebieten vnd gůtern, wonen, noch darin handeln, wandeln, webern, oder dadurch Passiren, Sonder sich vnser Lande, gantz vnd gar eussern, vnd enthalten sollen, Vnd da, nach Trinitatis schirsten, einer oder mehr, der Jůden oder Jůdin, hirůber inn vnsern Landen antroffen, vnd betretten wurden, Der oder dieselben, sollen vnsers schutzes vnd schirms, auch Gerichts vnd Rechts entsatzt, vnd nicht vehig [fähig] sein. Wer auch von den vnsern, einen Jůden, oder Jüdin, inn obgemelten vnsern Chur vnd fůrstenthumben, vnd Landen antreffen vnd erlangen wirdet, Der sol sich mit jnen, vnd ihrer hab vnd gůtern, so bey ihnen befunden, Inn vnser negst gelegene Ampt, darinn sie betretten werden, vorfůgen, Vnd dieselben Juden oder Jüdin, mit der habe, so bey ihnen befunden, dem Amptman, desselben vnsers Ampts vberantworten, Do dann der Jüde oder Jüdin, inn verwarung, vnd ire bey inen befunden, dem Amptman, desselben vnsers Ampts vberantworten, Do dann der Jüde oder Jüdin, inn verwarung, vnd ire bey inen befunden habe vnd güter, ins Ampt sollen genomen, vnd dem vberantworter, von wegen, seins darbey gethanen vleisses, die helfft, solcher erlangten habe vnd güter, als das seine zu haben vnd zu gebrauchen, wider zugestalt, Aber das ander, bis auff weitern vnsern beuehlich, im Ampt verwart werden, Vnd gebieten darauff hiemit ernstlichen, das ihr alle, vnd ein jder inn sonderheit, ob diesem vnsern Mandat vnd beuehlich, wollet vnd sollet vestiglich halden [halten], vnd darwider nichts vorhengen, noch vmb einicherley vrsach willen, die Jüdenschafft inn dem verschonen, bey vormeidung, vnserer vngnade vnd ernsten straff, Daran geschiet vnsere gentzliche meinung, Zu vrkundt mit vnsern zu ende auffgedrucktem Secret besiegelt, Vnd geben zu Wittemberg, Sontags Exaudi [6. Mai],

Anno Domini 1543.

 Transkription: A. Siluk

 

Siehe auch Josel von Rosheims Sicht auf die Dinge




Bearbeiter: AS — URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=8527 — URL dieser Ausstellung: http://www.digam.net/index.php?exp=247
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