Verordnung, auf welche Weise die Juden und Jüdinnen in Köln a. Rh. sich zur Unterscheidung von den Christen kleiden sollen, 8. Juli 1404
Jüdische Kleiderordnung des Kölner Rates von 1404, Juli 8
Juden und Jüdinnen, jung und alt, die in Köln wohnen oder die fremd dahin kommen, sollen solche Kleidung tragen, dass man sie als Juden erkennen kann, und zwar in folgender Weise:
Ärmel sollen sie an ihren überwürfen und Röcken tragen, nicht weiter als eine halbe Elle.
Die Kragen an Röcken und Kapuzen dürfen nicht breiter als einen Finger sein.
An ihren Kleidern darf keine Pelzfütterung gesehen werden, die oben oder unten heraustritt.
Sie dürfen keine geschnürten Kleider oben tragen mit Schnüren oder Riemen, es sei denn an den Armen oder vorne zu (geschlossen).
Die Einfassungen der Ärmel sollen bei Männer- und Frauenkleidern nicht weiter als bis auf den Handrücken reichen.
Die Mäntel müssen befranst sein und müssen mindestens bis an die Waden reichen, sie dürfen nicht kürzer sein.
Sie dürfen keine überhänge und Kapuzen tragen, die gänzlich geschlossen oder zu beiden Seiten offen sind; sie müssen lange überhänge tragen, die zum mindesten eine Handbreit von der Erde ab gehen.
Die Kapuzen müssen bei jeder Mannsperson, die über 13 Jahre alt ist, mindestens eine Elle lang sein; die Zipfel dürfen nicht länger sein als anderthalb Ellen und nicht breiter als eine halbe Viertelelle.
Sie sollen keine grauen Schuhe tragen, weder innen noch außen grau.
Über dem Ohrläppchen dürfen sie sich nicht scheren lassen, es sei denn, dass einige sich das Haar ganz scheren lassen.
Keine Kinder über drei Jahren dürfen geschlitzte oder mit Leder besetzte Kleider tragen.
Kein jüdisches Mädchen darf einen Kopfschmuck tragen, der mehr als sechs Gulden wert ist; er darf nicht breiter als zwei Finger sein.
Die jüdischen Frauen dürfen werktäglich keine Ringe tragen, deren Gewicht das von drei Goldgulden übersteigt; wohlbemerkt, an jeder Hand nur einen Ring.
Sie dürfen werktäglich keine vergoldeten Gürtel tragen und keine Gürtel, die über zwei Finger breit sind.
An ihren Feiertagen dürfen sie auch Gürtel tragen, die ein Gewicht bis zu zwei (kölnischen) Silbermark haben, auch dürfen sie an ihren Feiertagen, die auf Werktage fallen, zwei Ringe tragen, deren jeder bis zu sechs Goldgulden Gewicht haben darf.
In der Karwoche und am Ostertage müssen sie sich in ihren Häusern aufhalten.
Ebenso sollen sie in ihren Häusern bleiben, wenn man den Leib des Herrn in feierlicher Prozession um die Stadt oder um die Kirchplätze von St. Lorenz, St. Brigitta, St. Alban und von der großen St. Martinskirche trägt, oder wenn man andere Prozessionen abhält in den Straßen, in welchen die Juden es sehen könnten.
An Sonn- und anderen Feiertagen dürfen die Juden ihre Pfänder nicht öffentlich zum Verkauf auslegen oder zeigen.
Sie dürfen zu keiner Zeit unter der Halle des Bürgerhauses gehen, stehen oder sitzen, außer wenn die Herren vom Rate sie dahin entbieten.
Wenn unsere Herren im Rathaus versammelt sind, dürfen die Juden keine Versammlung im Gehen oder Stehen auf dem Platz davor abhalten; jedoch dürfen sie zu ihrer Synagoge und davon wieder zurück zu zweien oder dreien zusammen gehen.
Sie sollen keine Pfänder ausleihen, die von Leuten, welchen sie abhanden kamen, gestohlen oder genommen wurden, bei ihnen gesucht werden.
Welcher Jude oder Jüdin bei der Übertretung eines der vorgeschriebenen Punkte erwischt wird, der wird vom Erzbischof oder von den Ratsfreunden von Köln angemessen bestraft.
Julius Höxter, Quellenlesebuch zur jüdischen Geschichte und Literatur. III. Teil, Frankfurt a.M. 1927, S. 36-38
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