Judenrecht des Sachsenspiegels, 1224-1232
§ 1. Ein Jude darf nicht eines Christen Gewährsmann sein, wenn er nicht für ihn vor Gericht antworten will.
§ 2. Erschlägt ein Jude einen Christen oder wird er bei einem Vergehen ergriffen, so richtet man über ihn, wie über einen Christen.
§ 3. Erschlägt ein Christ einen Juden oder vergeht er sich gegen ihn, so richtet man über ihn wegen des Königs Frieden, den er an ihm gebrochen hat. Diesen Frieden erwarb ihnen Josephus vom König Vespasian, da er dessen Sohn Titus von der Gicht heilte.
§ 4. Kauft ein Jude oder nimmt er als Pfand Kelche, Bücher oder Priestergewänder, wofür er keinen Gewährsmann hat, und findet man das Gut bei ihm, so richtet man über ihn wie über einen Dieb. Käufe anderer Art, die der Jude offen bei Tage und nicht im verschlossenen Hause vornimmt, kann er selbdritt bezeugen und darf dann, mit seinem Eide, das Geld, das er dafür gegeben oder darauf geliehen hat, behalten, auch wenn es gestohlenes Gut ist. Gebricht es ihm aber an Zeugen, so verliert er sein Geld.
§ 5. Nach dem alten Frieden, den die kaiserliche Gewalt mit Einwilligung der Ritterbürtigen für das Land zu Sachsen aufgerichtet hat, sollen Geistliche, Frauen und Juden alle Tage und alle Zeit Frieden haben an ihrem Gute und ihrem Leibe.
§ 6. Pfaffen und Juden, die Waffen führen und Pfaffen, die nicht die Tonsur tragen nach ihrem Rechte, soll man, wenn ihnen Gewalt geschieht, Genugtuung leisten wie einem Laien, da die keine Waffen führen sollen, die in des Königs beständigem Frieden stehen.
Der Sachsenspiegel [Landrecht] 1224—1232. Buch III, Art. 7, § 1-4; B. II, A. 66, § 1; B. III, A. 2. Julius Höxter, Quellenlesebuch zur jüdischen Geschichte und Literatur. III. Teil, Frankfurt a.M. 1927, S. 18
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