Kaiser Konstantin der Große verordnet, dass die Juden in Köln nicht mehr vom Dienst in der Kurie befreit werden. 11. Dezember 321
Nachweislich früheste Erwähnung der Juden in Deutschland; mit der nachfolgenden Verordnung hob der Kaiser [seit der Erhebung des Christentums zur Staatsreligion] die früheren Vorrechte der Juden, ihre Befreiung von lästigen städtischen Ämtern, wie dem der Steuereintreibung, auf.
§ 3. Den Decurionen (Stadtverwaltern) in Köln. — Allen Behörden erlauben wir durch allgemeines Gesetz, die Juden zur Kurie (Rathaus, städtische Amtsgeschäfte) zu berufen. Da-mit ihnen aber eine Entschädigung für den früheren Brauch (ihre Befreiung von jeder Amtstätigkeit) verbleibt, so wollen wir jeweils zweien oder dreien das Vorrecht gewähren, durch keinerlei Berufungen in Anspruch genommen zu werden.
Befreiung der Gemeindebehörden in Köln von persönlichen Leistungen. Konstantinopel, 1. Dezember 331
4. Den Rabbinen, Archisynagogen (Synagogenvorstehern), Synagogenvätern (Synagogenältesten), sowie den übrigen, welche an demselben Ort (Köln) ein Amt bekleiden. — Wir verordnen, dass die Rabbinen, Archisynagogen, Synagogenväter, sowie die übrigen, welche in den Synagogen ein Amt bekleiden, von jeder persönlichen Leistung frei sein sollen.
Codex Theodosianus [XVI. Buch, Titel VIII, SS 3 und 4]. Julius Höxter, Quellenlesebuch zur jüdischen Geschichte und Literatur. III. Teil, Frankfurt a.M. 1927, S. 3
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