"An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen (Gemeinschaftsschule)." (Art. 56 Hessische Verfassung)
"In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel...Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind." (Art. 59 Hessische Verfassung)
Die Wiedereröffnung der Schulen im Herbst 1945 war nicht einfach: Nach Zerstörungen und Beschlagnahmungen vieler Schulgebäude herrschten enorme Raumprobleme; viele Lehrer waren aufgrund der radikalen Entnazifizierung entlassen worden, während die Schülerzahlen - nicht zuletzt wegen des Flüchtlingszustromes - stark anstiegen. 65-85 Schüler in einer Klasse waren keine Seltenheit. Trotz der widrigen Umstände bemühten sich Schulreformer, das Schulleben grundlegend neu zu gestalten. Wichtige Vorraussetzungen schuf die Hessische Verfassung. Sie legte die konfessionelle Gemeinschaftsschule fest (Art. 56). Diese war bereits seit 1817 in Nassau und seit 1874 in Hessen-Darmstadt die Regel gewesen. In Kurhessen gab es hingegen bis 1933 die Konfessionsschule. Artikel 1959 bestimmte, dass an allen staatlichen Schulen und Hochschulen Schulgeld- und Lernmittelfreiheit gelten sollten und dass für begabte Kinder aus schwächergestellten Familien Erziehungsbeihilfen zu gewähren seien.
Nach dem Einmarsch hatten die Amerikaner die Schulen zunächst geschlossen. Erst nach der Entlassung aller nationalsozialistischen Lehrer wurden sie wieder eröffnet.
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