"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des Geschlechtes, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und der politischen Überzeugung." (Art. 1 Hessische Verfassung)
"Die Frau und der Jugendliche haben für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung Anspruch auf gleichen Lohn." (Art. 33 Hessische Verfassung)
Die Gleichberechtigung der Frau gehörte zu den besonderen Anliegen der hessischen Verfassungsgeber. Die Kasseler Abgeordnete Dr. Elisabeth Selbert trat zunächst erfolgreich in der Verfassungsberatenden Landesversammlung dafür ein, dass Artikel 33 - gleicher Lohn für gleiche Tätigkeit und Leistung - in die Verfassung aufgenommen wurde. Auf breiter Basis setzten sich die Abgeordneten darüber hinaus für die Gleichberechtigung der Frau auf allen Gebieten des Lebens ein. Artikel 1 verankerte die Gleichheit von Mann und Frau "vor dem Gesetz". Damit war die Hessische Verfassung Vorläuferin jener folgenreichen Bestimmungen in Artikel 3 des Grundgesetzes: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Ohne die "Trümmerfrauen" wäre der Wiederaufbau undenkbar gewesen. Doch die Frauen haben nicht nur Steine "geklopft", oft genug haben sie das Unternehmen, das Geschäft oder den Bauernhof selbstständig weitergeführt, weil der Ehemann im Krieg gefallen oder vermisst war.
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