Aufstellung der Betriebe, die unter Artikel 41 fielen. Der Art. 41. der hess. Verfassung wurde am 1. Dezember 1946 in gesonderter Abstimmung gleichfalls durch Volksentscheid angenommen.
Artikel 41: "Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden 1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kail, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energierwirtschaft und das an Schienen und Oberleitungen gebundene Verkehrswesen, 2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet: die Großbanken und Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum zu überführenden Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlaß von Ausführungsgesetzen weiterzuführen."
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