Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 sah neben einer Hypothekengewinnabgabe und einer Kreditgewinnabgabe eine Vermögensabgabe auf das am Stichtag der Währungsreform vorhandene Vermögen (steuerlicher Einheitswert) in Höhe von 50 v. H. vor. Bis über das Jahr 2000 hinaus werden insgesamt 146 Milliarden DM an Leistungen erbracht und an die Anspruchsberechtigten verteilt worden sein. Damit gehört der Lastenausgleich "zu den größten Wirtschafts- und Finanztransaktionen der deutschen Geschichte.
In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel des Lastenausgleichs
Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich). § 2 Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.
§ 3 Ausgleichsabgaben
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
1. eine einmalige Vermögensabgabe, 2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe), 3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe).
§ 4 Ausgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
1. Hauptentschädigung, 2. Eingliederungsdarlehen, 3. Kriegsschadenrente, 4. Hausratentschädigung, 5. Wohnraumhilfe, 6. Leistungen aus dem Härtefonds, 7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen, 8. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener, 9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz, 10. Darlehen, die zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden .
§ 12 Vertreibungsschäden
(1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne des Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Schaden, der einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen In den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 entstanden ist ...
§ 16 Unbeschränkte Abgabepflicht
(1) Unbeschränkt abgabepflichtig sind
1. natürliche Personen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben;
2. die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die zu Beginn des 21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder Ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben: a) Kapitalgesellschaften ... , b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, d) sonstige juristische Personen des privaten Rechts ...
§ 31 Die Vermögensabgabe beträgt einheitlich 50 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens...
§ 246 Schadensgruppen und Grundbeträge
(1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird der unmittelbar Geschädigte in eine der nachfolgenden Schadensgruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der Schadensgruppe entspricht, in die der unmittelbar Geschädigte eingereiht worden ist.
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