Urteil des Landgerichts Marburg im Prozess gegen die Urheber der Kirchhainer "Judenaktion" von 1938, 14.August 1951 [Dokumentabschnitt 3].
Die Angeklagten Otto und Ernst Teichmann sowie Walter Biedermann und Hermann Mandt hätten sich zusammen mit anderen SS-Mitgliedern versammelt und haben sich "in der Absicht, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen zu begehen, öffentlich zusammengerottet und gegen die jüdischen Einwohner Wertheim und Stern auch Gewalttätigkeiten begangen." Obwohl Biedermann die Versammlung einberufen habe und Ernst und Otto Teichmann örtliche SS-Autoritäten gewesen seien, sei ihnen eine Rädelsführerschaft nicht nachzuweisen. Außerdem sei den Angeklagten keine eigenhändige Teilnahme an den Ausschreitungen nachzuweisen, sodass sie betreffend Körperverletzung nur Mittäter seien.
Biedermann habe sich des einfachen Landfriedensbruches in Tateinheit mit schwerem Hausfriedesnbruch schuldig gemacht, die übrigen Angeklagten seien zudem der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Die Angeklagten seien in "überaus gemeiner und niederträchtiger Weise vorgegangen" und hätten eine "gewisse moralische Verantwortung" für die weiteren, von der Kirchhainer Bevölkerung begangenen Ausschreitungen zu tragen, hätten aber unter dem Einfluss des Nationalsozialismus gestanden, der die "Judenaktion" "gebilligt und sogar gefördert" habe. Weil für keinen der Angeklagten die zu fällende Strafe über sechs Monate anzusetzen sei, hätten diese die Taten durch die anzurechnende Internierungshaft unter alliierter Besatzung bereits versühnt. Das Verfahren wird eingestellt.
Aus technischen Gründen ist das Dokument in drei Abschnitte unterteilt worden:
Abschnitt 1 siehe Dok 88.6.0
Abschnitt 2 siehe Dok 88.6.1
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