Judenordnung aus dem Jahr 1646 von Amalie Elisabeth Landgräfin zu Hessen
Bei dieser Judenordnung handelt es sich um eine Ordnung, die durch Amalie Elisabeth Landgräfin zu Hessen im Jahr 1646 erlassen wurde - die Ordnung trat jedoch nie in Kraft. Der Inhalt dieser Ordnung wurde dann durch ihren Sohn Landgraf Karl von Hessen-Kassel in die Judenordnung von 1679 aufgenommen und in leicht abgänderter Form in Kraft gesetzt. In dieser Ordnung wurden im Vergleich zu der vorangegangenen Ordnung aus dem Jahre 1539 die Regularien die Lebensbedingungen der Juden betreffend abgemildert. Der Gedanke eines besonderen Schutzverhältnisses zwischen dem Landgrafen und den Juden wird besonders betont und in den ersten sechs Paragraphen der Ordnung ausgestaltet.
Die Ordnung ist in 27 Gliederungspunkte unterteilt:
Von auff- und annehmung der Juden ins LandVon eidlicher verpflichtung der Juden
Von specification jedes Orts gesessenen Juden
Von beherbung frembder Juden und deren straf
Von schutzgelt ins gemein
Von schutzgelt der verheurateten Judenkind
Von wohnung der Juden
Von verhalten der Juden in Religionssachen
Von verhalten der Juden auf die Sonn- Fest- Buß- Bett- und Fasttage
Von strittigkeiten der Juden unter sich wegen ihrer Ceremonien
Von malefiz und peinlichen sachen der Juden
Von eines Beklagten Juden instanz in Bürgerlichen Sachen
Von eines klagenden Juden erster instanz in Bürgerlichen sachen
Von der Juden nahrung und handel
Vom golt- und silberkauff der Juden
Von liefferung eines gewissen silbergelts
Von der Juden künftigem gelt außleihen uff pension/und außfertigung der handschrifften darüber
Von liquidation der von den Juden allbereits außgethaner gelter
Daß die Juden mit ihrem eigenen Gelt oder doch in ihrem eygenen namen handeln sollen
Von verleyhung gelder/so durch Juden an minderjährige und dergleichen Personen beschicht
Von Burgschafft der Juden
Auff mas sachen dem Juden gelt außzuleyhen verbotten
Von anzeigung gestohlener und den Juden zukommener sachen
Auff was sachen den Juden gelt außzuthun zugelassen
Vom abzug eines Juden aus dem Landt
Von zeichen so die Juden an ihren Kleidern tragen sollen
Von Geschenck und corruption der Juden
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