Judenordnung von 1679
Die Ordnung wurde von Landgraf Karl zu Hessen im Jahre 1679 erlassen. Sie ist im Staatsarchiv Marburg in mindestens vier Auflagen vorhanden (dreimal in Bestand 91 N Judensachen, einmal in Bestand II A 2 Judensachen). Daraus kann man schließen, dass sie Verbreitung fand. Diese Ordnung soll eine im Jahr 1646 durch die Mutter Karls erlassene, gedruckte, aber nicht veröffentlichte Ordnung „renovieren und revidieren […] verbessern und […] ändern.“ (vgl. Judenordnung von 1646).
Der 18 Textseiten umfassenden Druck ist in 27 Gliederungspunkte aufgeteilt. In den ersten Punkten werden allgemeine Regelungen die Juden betreffend behandelt - etwa die Aufnahme der Juden in das Land, die Verpflichtungen der Juden, das zu zahlende Schutzgeld oder wie die Juden zu wohnen haben. In den darauffolgenden Punkten werden Themen, die das religiöse Verhalten der Juden betreffen verhandelt - etwa im Bezug auf ihren Gottesdienst oder wie sie sich an chrisltichen Sonn- und Feiertagen zu verhalten haben. Darauf folgenden werden die rechtliche Belange im Zusammanenleben zwischen Juden sowie zwischen Juden und Christen geregelt. Weiterhin werden Angaben zum wirtschaftlichen Leben der Juden gemacht.
Die Ordnung ist in 27 Gliederungspunkte unterteilt:
Von auff- und annehmung der Juden ins LandVon eidlicher verpflichtung der Juden
Von specification jedes Orts gesessenen Juden
Von beherbung frembder Juden und deren straf
Von schutzgelt ins gemein
Von schutzgelt der verheurateten Judenkind
Von wohnung der Juden
Von verhalten der Juden in Religionssachen
Von verhalten der Juden auf die Sonn- Fest- Buß- Bett- und Fasttage
Von strittigkeiten der Juden unter sich wegen ihrer Ceremonien
Von malefiz und peinlichen sachen der Juden
Von eines Beklagten Juden instanz in Bürgerlichen Sachen
Von eines klagenden Juden erster instanz in Bürgerlichen sachen
Von der Juden nahrung und handel
Vom golt- und silberkauff der Juden
Von liefferung eines gewissen silbergelts
Von der Juden künftigem gelt außleihen uff pension/und außfertigung der handschrifften darüber
Von liquidation der von den Juden allbereits außgethaner gelter
Daß die Juden mit ihrem eigenen Gelt oder doch in ihrem eygenen namen handeln sollen
Von verleyhung gelder/so durch Juden an minderjährige und dergleichen Personen beschicht
Von Burgschafft der Juden
Auff mas sachen dem Juden gelt außzuleyhen verbotten
Von anzeigung gestohlener und den Juden zukommener sachen
Auff was sachen den Juden gelt außzuthun zugelassen
Vom abzug eines Juden aus dem Landt
Von zeichen so die Juden an ihren Kleidern tragen sollen
Von Geschenck und corruption der Juden
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