Die ersten vier Paragraphen der Poenal-Sanction von 1722 enthalten Bestimmungen, die sich auf Zigeuner und "Jauner" (Gauner) beziehen.
Es wird bekräftigt, daß unbeschadet der "peinlichen Hals-Gericht-Ordnung Kaysers Carls des Fünfften (. . .) solche Rad- und Galgen-Straffen noch Beschaffenheit der aggravirenden Umbständen, oder Schwere und Frequentz der Verbrechen, mit glüenden Zangen-Zwicken, oder auff andere Art von jedem LandsHerrn in seinem Territorio gar wohl noch weiteres exacerbirt und erhöht werden können.
Paragraph 2 bezeichnet Jauner' und Zigeuner als "criminelle Leuthe" und befahl ihnen, die Länder des Kreises bis zum 1. August desselben Jahres zu verlassen, andernfalls sollten sie,
"sie seyen gleich Männ- oder Weiblichen Geschlechts, der blossen Betrettung halber, und wann auch sonsten weiter keine speciale Missethat auff sie gebracht werden könte, mit dem gut befundenen Brandmahl O. C. auff den Rücken gezeichnet, auch noch Beschaffenheit der Persohnen und Umbständen, entweder zugleich nur leviter ausgestrichen, oder scharff mit Ruthen ausgehauen, so fort noch abgeschworner Urphed aus denen gesambten Ober-Rheinischen-Crayß-Landen, unter der nochdrucksamsten Verwarnung, daß im Wiederergreiffungs-Fall, der Strick ihnen ohnfehlbahr zu Theil werden würde (...) verwiesen werden, sollte es aber geschehen, daß ein solcher gebrandmarckter mithin des Strangs halber verwarneter Jauner oder Ziegeuner (...) wieder apprehendirt und eingebracht würde; gegen den solle alsdann mit vorangedroheter sich selbst zugezogen- und contrahirter Straff des Strangs executive, und zwar eben um deßwegen, daß er sich gegen Verbott und Bedrohung den Crayß das zweyte mahl zu betretten unterfangen, ohnnochläßlich verfahren; gegen diejenige aber, so dabey noch eines besondem delicti oder Übelthat überführet, (...) die Straff des Todes noch weiter exasperirt, und sie noch Beschaffenheit des Verbrechens (...) nach vorhergegangener Zwickung mit glüenden Zangen, geköpfft, oder auch wohl lebendig geradbrecht, und auff das Rad geflochten werden.
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