Anlage zur Rundverfügung des Regierungspräsidenten von Kassel mit dem Titel "Grundsätze, welche bei Gesuchen von Zigeunern um Ausstellung von Wnadergewerbescheine zu berücksichtigen sind".
Die Verfügung A II 10735 vom 26. Oktober 1900 moniert, dass "bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Ertheilung von Wandergewerbescheinen von den Ortspolizeibehörden vielfalch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren, so daß wiederholt Zigeunern, denen der Wandergwerbeschein hätte versagt werden müssen, ein solche infolge fehlerhafter Vorbereitung des Antrages vertheilt worden ist."
"Ausländische Zigeuner" dürften grundsätzlich keinen Wandergewerbeschein erhalten.
Die Verfügung samt Anlage wurde am 5. November an die Landräte und Polizeidirektoren in Kassel, in Hanau und in Fulda weitergeleitet.
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