Schreiben an die Regierungspräsidenten.
Weiterleitung durch den Regierungspräsidenten in Kassel an den Polizeipräsidenten in Kassel, den Pol. Direktor in Hanau, die Landräte des Bezirks und die Oberbürgermeister als Ortspolizeibehörde in Fulda und Marburg.
Weiterleitung durch den Landrat in Bad Wildungen an die Ortspolizeibehörden des Kreises.
Bezugnahme auf die Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938. Da in dieser Verordnung nicht vorgeschrieben wurde, wo Anmeldepflichtige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ihr Vermögen anmelden müssen, setzt der Reichswirtschaftsminister fest, dass diese ihr Vermögen beim Polizeipräsidenten in Berlin anzumelden haben. Er bezieht sich dabei auf eine von ihm erlassene Durchführungsverordnung vom 18. Juni 1938. Diese galt im Gegensatz zur Verordnung vom 26. April 1938 nur für deutsche Staatsangehörige.
Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.