Dokument 18
Schreiben des Geheimen Staatspolizeiamtes an alle Staatspolizeistellen bezüglich der Frage, wann das Hissen der Reichsflaggen durch Juden erlaubt sei, 29. April 1935.
Urheber
Geheimes Staatspolizeiamt
Datum
29.04.1935
Bestand/Sign.
HStAM 180 Marburg 4823 Bl.177 r-v
Bestand/Inventar
DIN A4/2
Mit Bezugnahme auf den Erlass des Geheimen Staatspolizeiamtes vom 12.2.1935 und in Ausführung des Erlasses des Reichsministers des Innern vom 27.4.1935 wrid angeordnet, das größeren Firmen, in denen hauptsächlich "Arier" beschäftigt sind, das Hissen der Flaggen erlaubt ist. Der Vorgang des Hissens selbst soll aber von Mitgliedern der "arischen" Belegschaft durchgeführt werden, nicht von dem jüdischen Betriebsführer. Für die Wohnungen jüdischer Geschäftsinhaber gilt die Verordnung vom 12.2.1935, kleinere jüdische Geschäfte mit überwiegend "nichtarischer" Belegschaft dürfen die Fahne nicht hissen.
Bearbeiter: al — URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=6705
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