Reformations-Ordnung in Kirchen- und Policey-Sachen, 1656,
§ 5
Heyden oder Zygeuner sind gar nicht zu dulden. Demnach auch hin und wieder in den Landen Leute herumb streichen, so sich Heyden oder Zygeuner nennen, vnd mit Gottlosen ärgerlichen Dingen vmgehen, nemlich mit Zauberey, Warsagerey, Dieberey und allerley betrüglichen Stücken, weßwegen sie auch bey wolbestelten Regimentern im Christenthumb vnd vnter den Rechtgläubigen keines weges zu hegen, sintemal sie auch den Christlichen Glauben nicht verstehen noch demselben zugethan seyn, vnd man weder von ihrer Geburt noch Aufferziehung, Leben oder Wandel, vielweniger von ihrem Ehestande einige gewisse Nachricht haben kan, sie auch offenbarlich vnd vngescheuet ihre böse Stücke, so dem Christenthumb allerdings zuwider seyn, treiben, vnd davon nicht abstehen, weßwegen auch Christliche Obrigkeiten sie nicht zu dulden, sondern wo sie sich angeben, so bald fort vnd hinweg zu weisen hin vnd wieder angeordnet und befohlen haben.
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