Dokument 8
Königliches Dekret vom 27. Januar 1808, welches den Zeitpunkt bestimmt, wo die Gesetze verbindlich seyen sollen.
Urheber
Königliche Buchdruckerei, gedruckt im Auftrag der westphälische Krone.
Datum
27.01.1808
Bestand/Sign.
HStAM Bibliothek: Sig. IX B 4496, Gesetzes Bulletin von 1808, 1. Teil.
Bestand/Inventar
5 Seiten (S. 258-263 der Gesamtausgabe)
Bearbeiter: MN — URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=5591
—
URL dieser Ausstellung: http://www.digam.net/index.php?exp=233
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Hessisches Staatsarchiv Marburg, Veröffentlichung
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Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.
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