Dokument 5
Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat
Urheber
Reichskanzler A. Hitler, Reichsinnenminister Frick
Datum
01.12.1933
Bestand/Sign.
RGBl. I 1933, S. 1016
Das Gesetz bekräftigt die "unlösbare" Verbindung des deutschen Staates mit der NSDAP, weshalb die Partei fortan Körperschaft des öffentliche Rechtes ist (§1). Weiterhin gelten nunmehr die führenden Parteifunktionäre als Mitgleider der Reichsregierung (§2). Außerdem wird der NSDAP bzw. der SA eine eigene Gerichtsbarkeit zugestanden (§3), wonach auch strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden können, wenn der Partei Schaden zugefügt wird (§5).
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