Dokument 14
Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche
Urheber
u. a. Ludwig Müller (Preußen), Dr. Wilhelm Diehl (Hessen)
Datum
14.07.1933
Bestand/Sign.
RGBl. I 1933, S. 472-474
Die Verfassung, auf welche sich künftig alle Amtsträger der evangelischen Kirche verpflichten müssen (Art. 2), sieht u. a. die besondere "Fürsorge für deutsches Volkstum" von Seiten der evangelischen Kirche vor (Art. 4). Weiterhin stellt sie einen "Reichsbischof" an die Spitze der evangelischen Kirche (Art. 5) mit entsprechenden umfänglichen Rechten (Art. 6). Ihm zur Seite steht fortan ein "Geistliches Ministerium" (Art. 7). Außerdem regelt die Verfassung die Zusammensetzung der "Deutschen Evangelischen Nationalsynoden" (Art. 8), welche Kirchengesetze erlassen kann (Art. 10).
URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=555
—
URL dieser Ausstellung: http://www.digam.net/index.php?exp=133
© 2024 DigAM - digitales archiv marburg /
Hessisches Staatsarchiv Marburg, Veröffentlichung
nur mit Genehmigung
Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.
Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.