Dokument 15
Gesetz über die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche
Urheber
Reichskanzler A. Hitler, Reichsinnenminister Frick
Datum
14.07.1933
Bestand/Sign.
RGBl. I 1933, S. 471
Das Gesetz sieht u. a. die Übertragung der Rechte und Pflichten des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes auf die Deutsche Evanglische Kirche vor (Art. 1). Weiterhin regelt es die Zuständigkeiten für Disziplinarverfahren innerhalb der Evangelischen Kirche (Art. 4) bzw. die Neuwahlen von durch Gemeindemitglieder direkt gebildeten Organen der Landeskirchen (Art. 5).
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Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.
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