Dokument 16
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
Urheber
Reichskanzler A. Hitler, Reichinnenminister Frick, Reichsjustizminister Dr. Günther
Datum
14.07.1933
Bestand/Sign.
RGBl I 1933, S. 429-431
Das Gesetz sieht die Sterilisierung erbkranker Frauen vor, wobei u. a. Schwachsinn als entsprechende Krankheit eingstuft wird (§1). Zu diesem Zweck ist durch den Verantwortlichen, d. h. ggf. durch einen Vormund ein entsprechender Antrag hierfür zu stellen (§2). Die Entscheidung über eine solche Maßnahme trifft das Erbgesundheitsgericht (§3) ggf. auch gegen den Willen der Betroffenen (§12).
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