(1) gestattet fortan u. a. auch verfassungsändernde Gesetze (§3) durch eine einfache Mehrheit vom Volk abstimmen zulassen. (2) sieht einzig die NSDAP als legitime volksvertretende Partei vor (§1). Neubildung anderer Parteien wird unter Strafe gestellt (§2). (3) bezieht sich hauptsächlich auf die Einziehung kommunistischen Vermögens. (4) ermöglicht die Widerrufung von Einbürgerungen, welche im Zeitraum von 1918 bis 1933 vorgenommen wurden (§1), wenn ein "Treuebruch" des Betreffenden gegenüber dem Staat besteht, bzw. wenn er einer Rückkehraufforderung nicht nachgekommen ist, woraufhin dann sein Vermögen beschlagnahmt werdeb kann (§2). Die Entscheidungsbefugnis diesbezüglich liegt beim Reichsinnenminister in Einvernehmen mit dem Reichsaußenminister (§3).
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