Dokument 27
Gesetz über die Aufhebung der im Kampf für die nationale Erhebung erlittenen Dienststrafen und sonstigen Maßnahmen
Urheber
Reichskanzler A. Hitler, Reichsinnenminister Frick
Datum
23.06.1933
Bestand/Sign.
RGBl. I 1933, S. 390
Das Gesetz sieht die Aufhebung von Dienststrafen (§1) bzw. die Neubestimmung, ob Tatbestände vorligen (§2), vor. Wenn dem nicht so ist, sondern die betreffende Person "lediglich" im Zuge der Auseinandersetzungen der nationalsozialistischen Bewegung mit ihren Gegnern belangt wurde, regelt das Gesetz die Rückerstattung von Unkosten, die Streichung von Vermerken aus Personalakten, etc. (§3) bzw. die Wiedergutmachung (§6) ggf. auch für Angehörige (§3).
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