Dokument 24
Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich
Urheber
Reichskanzler A. Hitler, Reichsinnenminister Frick
Datum
07.04.1933
Bestand/Sign.
RGBl. I 1933, S. 173
Das Gesetz sieht die Ernennung von Reichsstatthaltern durch den Reichskanzler für die Kontrolle der Umsetzung von Bestimmungen des Reichskanzlers in den Ländern vor. Zu diesem Zweck wird selbiger mit Sondervollmachten (u.a. hstl. der Auflösung der Landtage) ausgestattet (§1f). Der Reichsstatthalter für Preußen ist der demnach der Reichskanzler (§5).
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