Dokument 23
Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich
Urheber
Reichskanzler A. Hitler, Reichsinnenminister Frick
Datum
31.03.1933
Bestand/Sign.
RGBl. I 1933, S. 153-154
Das Gesetz sieht zunächst die Vereinfachung der Landesgesetzgebung für die Landesregierungen vor (§1-3). Weiterhin wird die Neuordnung der Länderparlamente entsprechend geltendem Landeswahlrecht (§7) geregelt, wobei die Kandidaten der Kommunistischen Partei ausgeschlossen (§4) bzw. bestimmte Fristen einzuhalten sind (§9). Ebenfalls Gegenstand des Gesetztes ist die Neubildung der "Gemeindlichen Selbstverwaltungskörper" nach ähnlichen Bestimmungen (§12) bzw. die Ausstatung des Reichsinnenministers mit Sondervollmachten diesbezüglich (§18).
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