Das Gesetz sieht die Einschränkung der Versammlungsfreiheit (z. B. §1) vor, indem es z. B. die Auflösung politischer Veranstaltungen bei gegebenem Ungehorsam gegen die rechtsgültige Ordnung, etc. (§2) bzw. das Verbot solcher Veranstaltungen (§6) ermöglicht. Zur Durchsetzung dieser Maßnahme dient hierbei u. a. die Entsendung polizeilicher Beobachter (§3) bzw. die Strafandrohung bei Zuwiderhandlung (§17). Weiterhin gestattet das Gesetz in Abschnitt II die Einschränkung der Pressefreiheit. So können z. B. Druckschriften bei Aufforderung zu Gewalttätigkeit verboten werden (§9, Abs. 3). Die Zuständigkeit zur Durchsetzung dieser Anordnung liegt bei den obersten Landesbehörden bzw. letztinstanzlich beim Reichsinneminister. Gleichzeitig legt man sich eine Beschränkung u. a. hstl. des Verbots von Druckerzeugnissen auf (z. B. §11, Abs. 3), wobei jedoch ein ungemindertes Strafmaß im Falle der Nichtbeachtung gegen die Hersteller bzw. Verbreiter solcher Druckschriften angedroht wird (§20).
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