Dokument 18
Verordnung des Reichspräsidenten über Auflösung des RT bzw. dessen Neuwahl
Urheber
Reichspräsident v. Hindenburg, Reichskanzler A. Hitler, Reichsinnenminister Frick
Datum
01.02.1933
Bestand/Sign.
RGBl. I 1933, S. 45
Das Gesetz sieht die Auflösung des Reichstages nach Artikel 25 der Reichsverfassung vor, da das Parlament arbeitsunfähig ist, bzw. damit "das deutsche Volk...zu...der Regierung des nationalen Zusammenschlusses Stellung nimmt". Gleichzeitig findet eine Änderung des Reichswahlgesetzes u. a. hinsichtlich des Wahlrechtes von Auslandsdeutschen statt.
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Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.
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