Philipps endgültige Niederlage gegen Karl und die wirtschaftlichen und politischen Folgen für Hessen
Die vorliegenden Kopien enstanden 1841 (vgl. "vorletzte Seite")
Transkription der Seiten 2 - 4:
Sup. Hessen die Grafen Schaumng. Lipp. Hoy. Diepholdts bech
Ich Merdeunefteuchtigister Großmechtigister (...)
lichster Romischer Keyser, allergnedigister Herr, Unser Ro -
mischen keyserlichen Maiestat geben wir allerredernsenigst
Zum Kennen, daß die Grauve zum Rittpergck, daß schloß
stond und ganze herrschaft zum Rittpergck, deßgleichen
auch andere Westphalische oder sachsische Grauve, alß
Schaumburgck, Lippe, Hoya, Diepholdts etzliche stattliche
Schloß, Stadt, Plerkhen und andereß, von dem Durchleuchtigen
Hochgeborenen Fursten und Herrn, Herrn Philippen Landgrauven
zu Hessen. Kraune zu Catzenelnbogen. Diez. Ziegenhain und
Widda. Unserm kundigen fursten und herrn, und dem hauß
Hessen zu Lehen gehabt. Und biß (...) daß (...) sechs und
vierzigste Jahr empfenglich herbracht haben. Dereregenn sey
auch seiner Furstlich Gnaden, mit Lehenßpflichten ein billich -
(...) gewesen sein. Wie solcheß alleß Ire von sich gegen-
(...) besigelte (...) clarlich außerwisen,
Solliche Lehenschaften seinde hochererhtem unseren gnedigen
Fursten und Herrn Im gewelten sechß und vierzigstem Jahr
entzogen. Und haben gedachte Grauve von der
Zeit an biß daher sein Fürstliche Gnaden solcher Lehen halber
(...) mehr vor den(...) und Lehenherren (...)
Unangesehen, Daß sein urstliche Gnade: Sie Irer gechannen
Lehenßpflicht niemahlß Endig gezelt hat.
Weyll dann solche Graf und Lehenschafften dem Furstemtumb
Hessens Inverleibt, Desselbigen Inn und Zugehorungen,
und alß auch dem heiligen Reich zustandig, und von hocher(...)
unserem gnedigen Fursten und Herrn zu Hessen, durch woler -
mehr Kraune wirklich mit Leistung gnaurlicher Lehenßpflicht
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(...), sein Furstliche Gnade aber derselben hernach -
malß mit Recht diesemer kundigt niemahlß (...) ßetz worden, (...) sich deren
selbst begeben, oder verziehen hat, Und gleichmal seiner F.G.
Zum höchsten bephererlich mehr, und zu geringer
Pherlerung deß Furstenthumbß Hessen, Und alß
auch per Consequens Heiligen Reich zu Nachtheil gereichte
Wann seine Furstliche Gnaden abgnemler Lehenschafften
alß mit der Stadt entsetzt pleiben, und nicht widder restituiert
werden solte, Dem allen nach gelangt an fur Romische keyserliche Maiestat,
Inn Nahmen und von (...) unserß Gnedigem
Fursten und Herrn zu Hessen, unser aller underthenigisteß
Hochfleissigß bitten, fur Ro. Key. Mjst. Alß die seiner F.G. Ire
Regalies Furstenthumb, mit allen Zugehörigen Herrschafften,
Lehen, Lehenschafften Neulich allergnedigst gelauhen haben,
Wollen In gnedigster Betrachtung dieser Bephererungen, bey
Wohlerwelten Kraune ernstlich verschaffen, Daß sie sich
gedachter Lehenschafften halber, an sein F.G. hinfuro wir
Zuvor von Ihnen bephelen, Lauth Irer gethanen Pflicht, und
übergebenen Heuerßbrieff halten. Sein F.Gn. vor den
Lehenherrn erkhennen, (...) sich alß erzeigen, Wie Lehenman -
nen wol anstehet, und zu vor von Jene beschehen Ist.
Zum anderen, Nachdem auch Inn der (...), Welche
hocherwelter unser Gnediger Furst und Herr mit der nechst
verstorbenen key. Mjst. Hochloblichster und seligster gedechtniß
Im 47. Jahr Ingangen, Weder anderen seiner F.G.
abgestriekt und verbotten wirdt, Daß sein F.G. In Irem
Lande, die Zerschleiffte Vesstungen, ohne Irer oder Jetziger
(...) Romischen Key. Mjst. Vorweissen und Bewilligung
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Nicht widder auffrühren, Noch anderen Pletz beuesigene
möge, Und eß aber eineß bepherrelichen ansehenß were,
daß seine F.G dißfalß für andere Stenden deß Reichß hin
füro (...) belestiget und bepherreds sein, So Ist
gleichstfalß In Nahmen und anstatt seiner F.G. unser
aller underthenigsten Bitt, für Ro. key. Mjt. Wollen nunmhr
seines F.G.ß gnedigst erscheinen, gemeldet verbott ab -
schaffen, Und seiner F.G. In dme Wir andere Stenden
deß Reichß allergnedigst vergönnen und zulassen, Daß
sein F.G. Irer gelegenheit nach, die zerschleiffte Vesteungen,
Ob sy eralte, Widder effrichten, oder auf andere Pletz In
Irem Lande befestigen möge,
sollichß alleß Gut Zu Fur Romisches keyserlichen Maiestat
sich sein F.G. In aller underthenigkeit vermögen,
Und Ist eß umb dieselbige fur key. Mjst. In allem underthe -
nigstem gehorsam Jederzeit (...) dienen ganz willigst.
Derer Romischen keyserlichen Maiestat
Allerunderthenigste
Gehorsambste
landgrauvische heßische
Raht.
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