Der Maßstab für die Sühnemaßnahmen im Spruchverfahren[72]
(Ein Beitrag zum Problem der Vereinheitlichung der Rechtsprechung.)
Vor etwa zehn Monaten haben die Spruchkammern mit ihrer richterlichen Tätigkeit be- gonnen. Sie haben inzwischen in mündlicher Verhandlung, im schriftlichen Verfahren und im Wege des Sühnebescheides nach dem Stand vom 10. 1. 1947 rund 42 000 Sprüche gefällt, vor denen nur ein geringfügiger Teil in der Presse veröffentlicht ist. Bei einem Vergleich der veröffentlichten Sprüche fällt auf, daß die Betroffenen oft trotz gleicher formaler Belastung verschieden eingruppiert sind, und daß bei gleicher Eingruppierung die Sühnemaßnahmen von einander nicht unerheblich abweichen. So kommt es, daß sich Betroffene unter Hinweis auf die Presseberichte oder auf Grund anderweit erlangter Kenntnis darüber beklagen, daß der gegen sie gefällte Spruch ungünstiger als bei einem anderen Betroffenen lautet, bei dem die Belastung angeblich gleich groß oder noch größer ist. Auch die breite Öffentlichkeit übt an dieser vermeintlichen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung mehr oder minder scharfe Kritik. Es besteht daher Veranlassung, das Problem eines gerechten Maßstabes für die Sühneleistungen der von dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militaris- mus Betroffenen in aller Offenheit zu erörtern. Dabei sei vorweg darauf hingewiesen, daß nach dem Gesetz äußere Merkmale wie die Zugehörigkeit zur NSDAP, einer ihrer Gliederun- gen oder einer sonstigen Organisation für sich allein nicht entscheidend für den Grad der Verantwortlichkeit sind, vielmehr außer der formalen Belastung noch andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen, denen oft eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Ober diese Um- stände können die Presseberichte schon aus Raummangel keine erschöpfende Auskunft geben. [...]
Für die Rechtsprechung der Spruchkammern kann man keineswegs von einer Krise sprechen. Es kann sich vielmehr, weil das Gesetz gerade erst ein Jahr alt geworden ist, während das Strafgesetzbuch schon seit 1871 besteht, nur darum handeln, daß die ersten Erfahrungen der Rechtsprechung der Spruchkammern so schnell wie möglich einer Oberprüfung unterzogen werden mit dem Ziel festzustellen, ob überhaupt und wie es möglich wäre, einen gerechten Maßstab für die Sühneleistungen einschließlich der Eingruppierung der Betroffenen zu finden. Viele Gründe sprechen dafür, daß dieses Ziel wesentlich schwerer als bei der Strafzumessung im ordentlichen Strafverfahren zu erreichen sein wird.
Man vergleiche z. B. den Strafrahmen bei den Verbrechen, Vergehen und Obertretungen des Strafgesetzbuches mit der Vielfalt der für die Gruppen 1 bis IV des Säuberungsgesetzes[73] vorgesehenen Sühnemaßnahmen. Weichen gewaltigen Vorsprung hat weiter das bis in alle Einzelheiten geregelte, in Wissenschaft und Praxis durchgearbeitete Verfahren der ordentlichen Strafgerichte gegenüber dem Spruchverfahren, das mangels einer eigenen Prozeßordnung die Kammern nach freiem Ermessen regeln, lediglich mit der Einschränkung, daß nicht willkürlich oder parteiisch verfahren werden darf. Bei ihrer Urteilsfindung sind die Spruchkammern in der Regel auf die nicht immer einwandfreien Auskünfte von politischen Ausschüssen, wenn solche überhaupt bestehen, auf Gutachten der Bürgermeister, Äußerungen der fachlichen Vorprüfungsausschüsse und der vorgesetzten Dienststellen, auf Ermittlungsberichte und auf eine Beweisaufnahme angewiesen, die nicht bloß wegen des politischen Charakters der in der Klageschrift enthaltenen Vorwürfe, sondern auch wegen der auf politischen, geschäftlichen, gesellschaftlichen oder anderen persönlichen, nur selten kontrollierbaren Motiven beruhenden Voreingenommenheit der Zeugen für oder gegen den Betroffenen bei der Erforschung der Wahrheit weit größeren Schwierigkeiten als die Beweisaufnahme im ordentlichen Strafverfahren begegnet. Es ließen sich außer der Problematik, den Lücken und Unvollkommenheiten des Gesetzes noch viele Umstände anführen, die die Rechtsprechung im Spruchverfahren erschweren, wobei die, hauptsächlich auf den Mangel an politisch unbelasteten Arbeitskräften und auf das allerseits verlangte Tempo der Entnazifizierung zurückzuführenden personellen Unzulänglichkeiten der Besetzung der Spruchkammern nicht an letzter Stelle stehen.
Bei der Erörterung von praktischen Möglichkeiten für eine tunlichst weitgehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Spruchkammern wäre es natürlich abwegig, ein Schema oder gar eine Taxe erfinden zu wollen. Eine solche Nivellierung der Rechtsprechung wäre gegenüber einer noch so uneinheitlichen Rechtsprechung das größere Übel. Die Vereinheitlichung kann vielmehr nur durch eine Einigung der Spruchkammern über gewisse Grundsätze für die Abstufung des Maßes der Sühneleistung herbeigeführt werden. Dabei müssen alle Oberlegungen von dem Gedanken beherrscht sein, daß es sich im Spruchverfahren nicht um eine Strafe, sondern um eine Sühne handelt. Das Wort und der Begriff "Strafe" müssen den Mitarbeitern der Spruchkammern geradezu verhaßt sein. Deshalb sollte auch vom Ministerium die sich aus dem Sühnecharakter der Wiedergutmachung ergebende Terminologie respektiert werden und in dem Amtsblatt nicht noch immer von "anklagen" und "verurteilen" die Rede sein. Weiterhin setzt die Ausarbeitung von Grundsätzen für eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung voraus, daß man sich über die psychologische Bedeutung des Spruchs und der Spruchbegründung für den Betroffenen klar ist.
Jedermann weiß, wie die Betroffenen mit allem Nachdruck die Beschleunigung ihres Spruchverfahrens betreiben, weil sie sich des seelischen Drucks entledigen wollen, der auf ihnen seit der Einreichung des Meldebogens [74] lastet. Wenn dem so ist, dann muß auch der Abschluß des Verfahrens durch den Spruch für den Betroffenen ein seelisches oder, besser gesagt, ein sittliches Erlebnis sein. Eben deshalb soll die Spruchbegründung den Betroffenen innerlich ansprechen und so abgefaßt sein, daß sie für ihn wie ein Spiegel wirkt, in dem er seinen Anteil am Nationalsozialismus betrachten kann. Er muß, wenn er den Spruch mit der Begründung erhält, ganz mit sich allein darüber nachdenken, ob in dem Spruch, der einen längeren oder kürzeren Abschnitt seiner politischen Tätigkeit behandelt und der ein Dokument für sein ganzes Leben sein soll, sein Anteil am Nationalsozialismus richtig beurteilt ist. Wenn er das, frei von jeder Beeinflussung durch Dritte und in ehrlicher Selbsterkenntnis bejaht, wird er auch das Verständnis für die ihm auferlegte Sühne aufbringen und den Weg zur Demokratie besser finden als die Vielen, die nur deshalb politisch nicht belastet sind, weil sie niemals in ihrem Leben irgendeinen politischen Standpunkt vertreten haben. Schließlich soll die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus nicht Selbstzweck sein, vielmehr sollte die wichtigste Aufgabe des Gesetzes vom 5. 3.1946 [75] darin bestehen, diejenigen, die einmal politisch geirrt haben, wieder den Weg zur ehrlichen Mitarbeit am Aufbau eines friedlichen demokratischen Staates finden zu lassen. Die vornehmste Aufgabe der Spruchkammern sollte die Erziehungsarbeit an den Betroffenen in demokratischen Gedankengängen sein, und das Ziel darauf hinausgehen, daß diejenigen, die es nach ihrer Persönlichkeit verdienen, so bald als möglich wieder in das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes eingeschaltet werden. Diese Erziehungsarbeit und die ihr dienende Spruchbegründung lassen sich weder schematisieren noch mit einem Wettlauf um statistische Erfolge vereinbaren. [...]
Wie aus der Diskussion über das Befreiungsgesetz und zuletzt aus der Bestimmung in §1 Ziffer 1 der Weihnachtsamnestie [76] erkennbar ist, bedarf "der kleine Mann" eines besonderen Verständnisses bei der gerechten Abwägung seiner individuellen Verantwortlichkeit und seiner tatsächlichen Gesamthaltung. Es wird dies am besten bei einem Vergleich mit einem wohlhabenden Mann klar, der um die Zeit der "Machtergreifung" öffentliche oder gesellschaftliche Ehrenämter oder Mandate der freien Wirtschaft bekleidete und deshalb einen weitreichenden Einfluß hatte. Schon der Name solcher Männer war - übrigens genau so wie heute - in ihrem Wohnort und oft darüber hinaus ein Begriff. Sehr viele Menschen richteten sich nach einem solchen Mann, weil ihnen das, was er tat, wohlüb-erlegt und deshalb nachahmenswert erschien. Mit besonderer Aufmerksamkeit sah man auf ihn, als die umwälzenden Ereignisse des Jahres 1933 eine Entscheidung für oder gegen den Nationalsozialismus verlangten. Wenn dann ein solcher Mann in das nationalsozialistische Lager überging - ob aus innerer Überzeugung oder aus taktischen Gründen, war für den Außenstehenden nicht erkennbar -, unterschätzte er nicht bloß die Pflichten, die ihm Einfluß, Ansehnen, Wohlhabenheit und das ihm seit Jahren entgegengebrachte Vertrauen auferlegten, sondern auch das Gewicht, das seine politischen Entscheidungen dadurch erhielten, daß er höher als die Anderen stand und vermöge seiner politischen Erfahrungen und Beobachtun- gen, seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, seiner Reife und Urteilskraft wie überhaupt seines weiteren Horizontes die Gefahren und die wirklichen Ziele des Nationalsozialismus besser als Andere übersah. Weil er politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich eine führende Rolle spielte, übernahm er gegenüber all denen, deren Vertrauen er diese Vorrangstellung verdankte, eine ebenso große Verantwortung. Und weil er wirtschaftlich unabhängig und in seinen politischen Entschließungen mindestens z.Zt. der "Machtergreifung" frei war, wirkte sein Beispiel gerade in den kritischen Monaten des sogenannten Umbruchs um so stärker. So war es nur natürlich, daß sehr viele Mitbürger seinem Beispiel folgten und die Reihen der Partei verstärkten.
Wie unbedeutend war im Vergleich mit einem solchen Betroffenen der Einfluß und das Beispiel des "kleinen Mannes" und wieviel geringer ist daher auch seine individuelle Verantwortlichkeit! Er war in der Regel wirtschaftlich irgendwie abhängig und konnte sich im Dritten Reich schon deshalb dem auf ihn ausgeübten Druck auf die Dauer nicht entziehen, sei es, daß es sich um den Eintritt in die Partei oder eine ihrer Gliederungen oder auch um die Übernahme eines der weniger bedeutenden Ämter handelte. Sich diesem Druck zu entziehen, war eine Kunst, die der sozial höherstehende, wirtschaftlich freie "Volksgenosse" besser verstand, zumal dann, wenn er auf Andere vermöge eines Vorgesetztenverhältnisses oder unter Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeit Einfluß hatte. Dazu kommt folgendes: Ebenso wie damals der kleine Mann in erster Linie der Lastenträger für die Partei war, kann er sich jetzt wieder gegen die ihm durch das Spruchverfahren auferlegte Bürde nicht so gut wie der sozial besser Situierte schützen. Es fehlen ihm in der Regel die Bildung einer gehobenen Schule, die Routine im Behördenverkehr, das sichere Auftreten, die Schreibgewandtheit, kurzum die Fähigkeit, sich so gut als möglich zu verteidigen. Außer diesem Vorsprung ist ihm der besser Situierte auch finanziell überlegen. Dieser kann sich des Beistandes eines Verteidigers im Spruchverfahren bedienen und hat vermöge seiner gesellschaftlichen Stellung nützliche Verbindungen. Oft findet schon sein Name ein kräftiges Echo, das hin und wieder in eine Art von Nimbus übergeht. Vielfach konnte er früher, wenn nicht sogar noch heute, in seiner Berufsarbeit zahlreichen Menschen helfen, die ihn jetzt aus Dankbarkeit zu entlasten bereit sind. Auch will mancher Mitbürger bei dem Gedanken an die Zukunft "es sich nicht mit ihm verderben". Auf diese Weise ist es für einen solchen Betroffenen ein Leichtes, in dem Spruchverfahren von vornherein mit zahlreichen schriftlichen Entlastungszeugnissen aufzuwarten, deren Text zuweilen von ihm selbst stammt, und auch in der mündlichen Verhandlung kann er eine beliebig große Zahl von Entlastungszeugen aufmarschieren lassen. Wieviel kümmerlicher sieht demgegenüber die Situation für den kleinen Mann im Spruchverfahren aus! [...]
Zu den sozialen Betrachtungen, denen die Rechtsprechung der Spruchkammern unterworfen sein soll, gehört auch der Vergleich der Folgen der Einreihung eines Angehörigen der freien Berufe in die Gruppe der Minderbelasteten mit den Folgen der gleichen Eingruppierung eines Beamten oder Angestellten. Während eine solche Eingruppierung für die Existenz eines Geschäftsmannes, eines Bauern, eines Handwerkers usw. in der Regel ohne Nachwirkung ist, wobei man insbesondere daran zu denken hat, daß schlimmstenfalls die Fortführung seines Unternehmens auch noch durch Familienangehörige möglich ist, steht bei einem Beamten und Angestellten alles auf dem Spiel. Bei ihm sind sogar die in jahrzehntelanger Arbeit erdienten Versorgungsbezüge in Gefahr. Und wieviele Beamte und Angestellte sind sofort nach Kriegsende unter Fortfall ihrer Bezüge entlassen worden, während das Unternehmen eines Angehörigen des freien Berufes unverändert fortgeführt werden konnte. Es sei dabei noch nicht einmal an die bessere Fundierung eines Geschäftsmannes, eines Bauern oder eines sonstigen Besitzers krisenfester Werte sowohl in den gegenwärtigen Zeitläufen wie bei dem Gedanken an die Währungsreform gedacht. Auch solche Überlegungen dürfen bei der Bemessung der Sühneleistungen nicht außer Betracht bleiben.
Ebenso wesentlich sind die sozialen Gesichtspunkte, die sich aus dem Familienstand des Betroffenen, der Zahl der noch in seinem Haushalt befindlichen unterhaltspflichtigen Kinder, aus eigener Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen oder solcher von Familienangehörigen ergeben. Auch spielt es eine Rolle, ob ein Betroffener noch Schulden zu tilgen hat oder sich von solchen schon längst freimachen konnte.
Nicht unwichtig sind die Vorteile, die ein Betroffener durch seine U. k.-Stellung gehabt hat. Er hat im Kriege sein Einkommen behalten, wenn nicht sogar erheblich steigern können, während der Andere nur Familienunterhalt erhielt und dazu noch Leben und Gesundheit auf's Spiel gesetzt hat.
Man braucht ferner nur den Grundgedanken der Weihnachtsamnestie nachzugehen, um zu erkennen, daß zwischen dem Betroffenen mit einem kleinen Einkommen, sei er nun Arbeiter oder Beamter, Angestellter, Handwerker usw., und dem Betroffenen mit größerem Einkommen bei der Bemessung der Sühneleistungen unterschieden werden muß. Umgekehrt muß bei den Beamten und Angestellten im Vergleich mit dem Arbeiter oder kleinen Handwerker der Vorteil abgewogen werden, der für die Ersteren die Sicherung ihrer Position und ihrer Versorgung, dabei auch an die Familie gedacht, bedeutet.
Ostflüchtlinge, Evakuierte, Ausgebombte, Kriegsbeschädigte und Unfallverletzte sind von dem Schicksal schon so hart betroffen, daß sie ein besonders weitgehendes Verständnis verdienen. Bei einem Ostflüchtling ist bei seiner Einreihung in die Gruppe der Mitläufer eine Sühne von RM 50.- härter als ein vielfach höherer Sühnebetrag bei einem Betroffenen, der in seinem materiellen Besitz wenig oder gar keinen Schaden erlitten hat. [ ...]
Innerhalb der Mitläufer gibt es, was die individuelle Verantwortlichkeit betrifft, weit mehr Untergruppen, als der Rahmen der für die Gruppe IV vorgesehenen Sühnemaßnahmen vermuten läßt. Hierüber ließe sich eine besondere Abhandlung schreiben. Einen von vielen Gesichtspunkten zu diesem Kapitel behandelt die in der Süddeutschen Juristen-Zeitung Nr. 7 vom Oktober 1946 veröffentlichte Entscheidung der Spruchkammer Bruchsal. Zu der Vereinheitlichung der Rechtsprechung bei Mitläufern hat das Hessische Ministerium mit seiner im Amtsblatt Nr. 6 v. 20. 2. 1947 veröffentlichten Rundverfügung Nr. 71 einen erheblichen und in der Tendenz erfreulichen Beitrag geleistet. Es sollen nach der Rundverfügung auch "kleine" Amtsträger in die Gruppe der Mitläufer eingereiht werden, wenn sie eindeutig be- wiesen haben, daß sie den Nationalsozialismus nur unwesentlich unterstützt haben. Als "kleine" Amtsträger der NSDAP sowie der angeschlossenen Verbände und betreuten Organisationen können mit einigen Ausnahmen alle diejenigen betrachtet werden, die dem Ortsgruppenleiter nach der Rangliste disziplinar unterstellt waren. Es sind in der Rundverfügung 30 solcher Ämter aufgezählt.
Bei einer Vergleichung der Geldsühnebeträge fällt auf, daß zumeist Beträge von RM 100.-, RM 200.-, RM 300.-, seltener RM 400.-, dann erst aber wieder solche in Höhe von RM 500.-, RM 1000.-, RM 1500.- und RM 2000.- festgesetzt werden, ohne Verwendung von Zwischenstufen.
Bei der Bemessung der Sühneleistungen muß im Einzelfall auch an die Höhe der Kosten gedacht werden, die zuweilen ein Mehrfaches der geldlichen Sühnebeträge ausmachen.
Nicht unerheblich sollte die Feststellung sein, ob ein Betroffener, der auf Grund seiner politischen Belastung entlassen wurde, jede noch so berufsfremde Arbeit angenommen hat oder, ohne am Wiederaufbau des Vaterlandes zu arbeiten, von seinen Ersparnissen oder gar von dunklen Geschäften lebt. [...]
Zusammengefaßt kann wohl gesagt werden, daß mit den vorstehenden Ausführungen die für eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung möglichen Grundsätze nicht erschöpfend behandelt sind. Wenn aber die Ausführungen überhaupt etwas zur Vereinheitlichung beitragen, ist ihr Zweck erreicht.
Anmerkungen:
[72] Vgl. GIMBEL, Marburg nach dem Zusammenbruch, S. 12 ff.[73] Notiz des SPA, undatiert (5. 12. 1945), SPA-Akten, Magistratsarchiv Marburg.
[74] Die Begründung für die Entlassung Treuts war ein Vorwand, um gegen den Ausschuß vorzugehen: Traut hatte bei seinem Eintritt in das Gremium den Amerikanern seine Parteimitgliedschaft nicht verschwiegen. Staatspolitischer Referent an CIC, 15. 5. 1945, SPA-Akten, Magistratsarchiv Marburg.
[75] Vgl. GIMBEL, Marburg nach dem Zusammenbruch, S. 24-36 und DERS., Eine deutsche Stadt, S. 174- l89.
[76] Marburger Presse Nr. 4 vom 25. 9. 1945, S. 3. Vgl. dazu auch [Dokument 4], Abschnitt IV.
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