Dokument 20: ANWEISUNG WORNACH EIN JEDER, WELCHER IN DEN HOHEN TEUTSCHEN RITTER=ORDEN ZU TRETTEN VERLANGET, SICH ZU ACHTEN HABE
Druck: 1750/51, 10 S. und 2 Beilagen. Ausgestellt: Titelblatt und Schema einer Ahnentafel zu 16 Ahnen.
Bestand 106a/3 Nr. 15.
ANWEISUNG, WORNACH EIN JEDER, WELCHER IN DEN HOHEN TEUTSCHEN RITTER=ORDEN ZU TRETTEN VERLANGET, SICH ZU ACHTEN HABE | |
| Druck: 1750/51, 10 S, und 2 Beilagen. Ausgestellt: Titelblatt und Schema einer Ahnentafel zu 16 Ahnen. |
Die Anweisung betrifft vor allem die sog. Ahnenprobe des Kandidaten für eine Aufnahme in den Deutschen Ritterorden; im Mittelpunkt steht der Nachweis von 16 ritterbürtigen und stiftsmäßigen Ahnen (durch Ahnentafel ( „Stammbaum „) und zugehörige Beweisdokumente ( „documenta probatoria „)). Ein gesondert beiliegendes Reglement legt die bei einer Aufnahme in den Orden dem Kandidaten erwachsenden Kosten fest.
Die Anweisung und ihr Druck gehen auf eine an den Hoch- und Deutschmeister gerichtete Anregung des Landkomturs der Ballei Hessen, Kardinal Schönborn, von 1736 zurück. Als Hauptmotive und -vorteile nennt Schönborn (1737): Einführung einer Gleichheit in allen Balleien, Erleichterung sowohl für den Orden wie für die Aspiranten, Kostenersparnis für die Aspiranten, Ersparung von Mühe und Verdruß für die Landkomture und die Balleien, Bekanntmachung der (gerechten) Aufnahmekriterien des Ordens und (dadurch erfolgender) Nachweis ihrer Konformität mit den Aufnahmekriterien bei den Hochstiftern. 1750 lag die Anweisung dann in einer durch die Mergentheimer Regierung – auf der Grundlage der gutachtlichen Äußerungen Schönborns und anderer Landkomture überarbeiteten Fassung vor und wurde um die Jahreswende 1750/51 bzw. Anfang 1751 von Buchdrucker Engmann (Würzburg) gedruckt.
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