Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. 8.1919: |
Reich und Länder
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Artikel 21 Artikel 22
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Artikel 23
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Artikel 25
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Artikel 41 Der Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 35. Lebensjahr vollendet hat... |
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Das Amt des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit...
Artikel 47
Der Reichspräsident hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reiches.
Artikel 48
Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz. 1
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Artikel 52 Artikel 53 |
Artikel 54
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Artikel 56
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Die Reichsgesetzgebung
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Das Wirtschaftsleben
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Artikel 165 |
Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383-1418
1 Das hier vorgesehene Reichsgesetz ist niemals ergangen. Bereits 1924 faßte der Deutsche Juristentag einstimmig den folgenden Beschluß: „Der Erlaß des in Art. 48 der Reichsverfassung angekündigten Reichsgesetzes kann ohne schwere Gefahren für den Bestand der verfassungsmäßigen Rechtsordnung nicht länger verzögert werden." (s. auch Quelle 62, S. 75ff.)
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