Seit Oktober 1918 verhandelten führende Vertreter von Unternehmerseite (Hugo Stinnes) und von Seiten der Gewerkschaften (Carl Legien) über die Grundlagen einer „organischen Zusammenarbeit" im Rahmen der bestehenden Wirtschaftsordnung. Am 15.11.1918 wurde die „Zentralarbeitsgemeinschaft" (ZAG) zwischen
den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften gegründet.
Aus der gemeinsamen Vereinbarung der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, Berlin 15.11.1918:
Die großen Arbeitgeberverbände vereinbaren mit den Gewerkschaften der Arbeitnehmer das folgende:
1. Die Gewerkschaften werden als berufene Vertretung der Arbeitschaft anerkannt.
2. Eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit der Arbeiter und Arbeiterinnen 5 ist unzulässig...
6. Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sind entsprechend den Verhältnissen des betreffenden Gewerbes durch Kollektivvereinbarungen mit den Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer festzusetzen....
7. Für jeden Betrieb mit einer Arbeiterschaft von mindestens 50 Beschäftigten 10 ist ein Arbeiterausschuß einzusetzen, der diese zu vertreten und in Gemeinschaft mit dem Betriebsunternehmer darüber zu wachen hat, daß die Verhältnisse des Betriebes nach Maßgabe der Kollektivvereinbarung geregelt werden....
9. Das Höchstmaß der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit wird für alle Betriebe auf 8 Stunden festgesetzt. Verdienstschmälerungen aus Anlaß dieser Verkürzung der Arbeitszeit dürfen nicht stattfinden.
10. Zur Durchführung dieser Vereinbarungen sowie zur Regelung der zur Demobilisierung, zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und zur Sicherung der Existenzmöglichkeit der Arbeitnehmerschaft, insbesondere der schwer Kriegsbeschädigten, zu treffenden weiteren Maßnahmen wird von den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ein Zentralausschuß auf paritätischer Grundlage mit beruflich gegliedertem Unterbau errichtet...
zit. Nach: Ritter/Miller, Die deutsche Revolution, S.237f.
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