Nach der vorliegenden Verordnung wegen der Bestrafung des Hochverraths und der Staatsverbrechen (Todesstrafe) aus dem Jahr 1795 werden bis 1848 politische Vergehen verfolgt.
Verordnung
wegen Bestrafung des Hochverraths und der Staatsverbrechen,
vom 14ten Februar 1795.
[...]
§ 1
Wir erklären demnach hiermit, daß derjenige das Verbrechen des Hochverraths begeht,
a) der die persönliche Sicherheit des Landesfürsten verletzet, und
b) der die Ruhe und Sicherheit des Landes feindselig störet, und dessen bisherige Einrichtung und Verfassung zu Grunde zu richten, oder demselben von außen Gefahr zuzuziehen, oder solche zu vergrößern suchet.
Es ist auch hierbey einerley, ob solches öffentlich, oder in geheimen Gesellschaften, oder von einzelnen Personen, durch eigenen Rath und That, mit oder ohne Waffen, durch vorsätzliche Mittheilung von Geheimnissen und Absichten, durch Ertheilung von Rath, Hülfeleistung und Förderung, oder durch eine jede sonst dahin abzweckende Handlung geschehe.
§ 2
Auf dieses Verbrechen des Hochverraths, wenn auch daraus kein Schaden erfolgt, sondern solches blos bey dem Versuche geblieben wäre, wird hiermit die Todesstrafe, welche mittelst Hinrichtung des Verbrechers durch das Schwerd vollzogen werden soll, und Confiscation des Vermögens desselben ad pios usus, festgesetzt. Wenn jedoch ein Mitglied einer in dem vorhergehenden § 1. Lit. b. bemerkten, geheimen Gesellschaft von Reue bewogen, hiervon Anzeige thut, und die übrigen Mitglieder, ihre Vorschriften, Absichten und Unternehmungen zu einer Zeit, da sie noch geheim sind, und der Schade abgewendet werden kann, der Obrigkeit entdeckt, demselben wird Befreyung von aller Strafe und die Geheimhaltung der gethanen Anzeige, zugesichert. [...]
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