Die "Ordnung" für die "Unter=Schulen" vom Juli 1656 soll den Unterricht für die allgemeinen Schulen im Land regeln.
Unter=Schul=Ordnung
vom 7ten Julii 1656
Ordnung,
[...] Wie es hinkünfftig mit Unterrichtung der Jugend in den Unterschulen Unserer Fürstentumben und darzu gehöriger Graff: Herrschafft: und Landen gehalten werden soll.
Inhalt
B. Die Ordnung selbst.
Cap. | I. Von Ordnung der Classen und was bey denselben insgemein in acht zu nehmen. |
| II. Von der Meta einer jeglichen Claß, und was darbey für Authores zu treiben. |
| III. Wie die Lectiones in allen Classen durch die gantze Woche anzutheilen [...] |
| IV. Von gemeinen Mitteln, wie die freyen Künste und Sprachen zu treiben. [...] |
[aus A:] Alß Uns aber unterthänig vorgebracht worden, welchergestalt [...] Unsere Schulen durch das leidige Kriegswesen, durch welches Unser liebes Vatterland teutscher Nation allerends fast gantz ruinirt und zu Boden gerichtet, dergestalt in Unordnung und Abgang gerathen, daß eine geraume Zeit hero in dem mehrentheils derselben, weder das rechte Ziel einer jeden Claß gehalten, noch die Zucht gebührender massen gewahret, noch die rechte Art zu lehren gebrauchet, endlich auch die nothwendige Auffsicht fast durchgehends ziemblich gesparet, und über solches alles in den verschiedenen Schulen unserer Fürstentumben, Graff: Herrschafften und Landen eine sehr grosse Ungleichheit so wol in der Lehr und den Auctoren alß in füglicher Art, dieselbe nützlich zu tractiren, nicht ohne mercklichen Schaden und Nachtheil der Schüler verspüret worden. Und Wir dann Gott zu Ehren, und dem gemeinen Nutzen, und männiglich, vornemtblich aber Unsern Unterthanen zu besten, dem zerfallenen Schulwesen wieder auffzuhelffen, und berührte und andere Mängel abzuschaffen, eine Nothdurfft erachtet, [...] so haben Wir [...] folgende Verordnungen hierunter ergehen lassen, nach welchem sich ein jeder [...] zu richten hette [...].
B. Das erste Capitel. Von Ordnung der Classen, und was bey denselben ins gemein in acht zu nehmen.
I.
Gleich wie die Menschen ungleiches Alters und Verstandes sind, und immer für dem anderen den Vorzug hat, so muß die Menge der Schüler, bevorab so noch geringes Alters, in den Schulen wol unterschieden und einer jeden Claß ein eigener Lehrmeister zugeordnet werden, auff welchen die ihme untergebene Knaben eintzig und allein sehen, und dessen Art im Lesen, Schreiben und Ausreden, sich durchauß, so viel müglich bequemen, und ihme dieselbige anlernen sollen [...].2. [...] dann aber der Knaben wenig [sind], können unterschiedene Classen durch einen Schul= oder Lehrmeister wol versehen werden.
3. Hingegen aber, wo die Städte groß, und die Anzahl der Knaben auch fürhanden [...], da sollen und müssen die Knaben nach ihren Jahren und Verstand, in acht Classen abgetheilet, und so viel möglich zum treulichsten unterrichtet werden.
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