Wigand Lauze informiert seine Leser über die Kastenordnung und die Aufhebung der Klöster in Jahre 1527.
Der Gotteskasten
Es ist auch im selben Jahr die Ordnung mit dem Kasten vorgenommen worden, darin aller Zünfte und Gilden Zinsen und Renten gelegt werden, von welchen man den Hausarmen, Kranken und noch zu erziehenden Kindern, nach eines jeden Notdurft, Krankheit und Armut alle Wochen zweimal Brot, Geld und andere Handreichungen gibt, so daß auch eine jede Stadt ihre Armen selbst ernähren und erhalten muß und den fremden, unbekannten Bettlern nicht gestattet wird, vor den Kirchen zu sitzen oder öffentlich auf den Gassen von Haus zu Haus umher betteln zu gehen.
Klostergelübde aufgehoben
Die nun solches mit Erlaubnis ihrer Obrigkeit getan, denen ist gegen ihre Verzichtsbriefe nach dem Vermögen und dem jährlichen Einkommen eines jeden Klosters eine ziemliche Abfindung geschehen. Den Alten hat man etlich Jahre Geld und jährliche Fruchtzinsen ihr Leben lang verschrieben und zugestanden, damit sie ihren christlichen Ehestand desto besser vollführen könnten. Die aber im Kloster haben bleiben wollen als Äbte, mit denen hat sich der Landesfürst auch gütlich um ihren Unterhalt verglichen. Etliche sind auch ohne alle Abfertigung in andere Klöster gezogen.
Da durch das Predigtamt des Heiligen Evangeliums die Götzendienste gestraft wurden, [...] hat die weltliche Obrigkeit allenthalben im Hessenlande geboten, die Bilder, zu welchen die Leute liefen und die sie um Hilfe anriefen, ganz und gar hinwegzutun. Denn die Prediger haben der Obrigkeit folgendes vorgehalten, nämlich da sie schuldig sei, alle Gotteslästerer und Zauberer zu strafen, und Macht hätte, alles auszurotten, womit Zauberer und Lästerer umgingen, ebenso sei sie auch schuldig, [...] alle Götzen, bei denen der gemeine Mann Hilfe und Trost suche und also damit öffentlich Abgötterei triebe, abzuschaffen. [...]
Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.