Dokument 41
Auszug aus dem Ausschreiben des Landgrafen Wilhelm IV. von Hessen (1532-1592) über den Handel mit ausländischem Salz, 8. März 1589
Urheber
Landgraf Wilhelm IV. zu Hessen (1532-1592)
Datum
08.03.1589
Bestand/Sign.
Sammlung fürstlich hessischer Landesordnungen [...], Bd. 1, Cassel 1766
Bestand/Inventar
1
Mit dem "Ausschreiben gegen die Durchführung des fremden Salzes" versuchte Landgraf Wilhelm IV. den Absatz des einheimischen Produkts zu stützen.
Wilhelm IV.
Ausschreiben gegen die Durchführung des fremden Salzes
vom 8. März 1589
Wilhelm von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.
Liebe Getreue, wiewohl wir euch zuvor zu mehreren Malen ernstlich befohlen, im Amt euerer Verwaltung und an allen Zollstätten eine fleißige Aufsicht zu haben, daß kein Franckenheuser oder anderes fremdes Salz, durch und in unsers freundlichen lieben Bruders Lande und Fürstentum [Marburg] geführt würde, wenn aber einige Fuhrleute so handeln, alsdann dieselben von jedem Pferde einen Taler als Zoll erlegen zu lassen, damit wir durch Zufuhr fremden Salzes an dem Sieden in unserem Salzwerk nicht gehindert würden. Wir haben den Eindruck, daß diese [Vorschrift] nicht also umgesetzt wird, sondern noch täglich viel fremdes Salz bei euch - auch bißweilen unter dem Anschein Allendorfer Salzes - durchgeführt würde und demnach in unser und unseres freundlichen lieben Bruders Land und Fürstentum eingeschoben und verkauft werden soll.
Da aber solches uns an dem Sieden und Verkaufen unseres Salzes sehr hinderlich ist, [...] so befehlen wir euch hiermit ernstlich und verfügen nochmals, daß ihr im Amt eurer Verwaltung und an allen Orten auf solche Fuhrleute Achtung gebet und sie nicht durch- und vorüberlasset, sie haben dann von jedem Pferde einen Taler zu Zoll erlegt, den ihr aber auch von ihnen unnachlässig erheben und uns verrechnen sollt.
Und wenn etliche der genannten Fuhrleute Salz fahren und vorgeben, daß sie Allendorfer Salz geladen haben, so sollt ihr auch auf solche gut achtgeben und bißweilen die Karren aufmachen und das Salz besehen lassen.
Wenn ihr dann bei einem oder dem anderen solchen Betrug finden werdet, dann sollt ihr das Salz zur Strafe für uns einziehen und verrechnen.
[...]
Bearbeiter: En — URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=1260
—
URL dieser Ausstellung: http://www.digam.net/index.php?exp=141
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