Dokument 37
Auszug aus der Juden-Ordnung des Landgrafen Philipp von Hessen (1504-1567) über das Verhalten der Juden in einer christlichen Gemeinschaft, 1539
Urheber
Landgraf Philipp von Hessen (1504-1567)
Datum
1539
Bestand/Sign.
Sammlung fürstlich hessischer Landes-Ordnungen [...], Bd. 1, Cassel 1766
Bestand/Inventar
1
In der Judenordnung aus dem Jahr 1539 wurde genau festgelegt, wie die Juden sich in einer christlichen Gemeinschaft zu verhalten hatten.
Juden-Ordnung.
Vom Jahre 1539.
Ordnunge unser Philipsen von Gottes gnaden Landtgrave zu Hessen, [...],
wie und was gestalt die Juden nun hinfürter in unsern Fürstenthumb, Gravschaften und Gepieten gelitten und geduldet werden sollen.
Erstlichen sollen die Juden unsern Amptleuten, auch den Pfarrherrn jedes Orts, da sie gesessen sein, mit dem Eyde versprechen, bei den i[h]ren kyn Lesterunge wider Christum unsern Herrn und seine heylige Religion zu treiben, noch zu gestatten, sonder sich des alleyn zu halten, das i[h]nen Moses und die Propheten vorgegeben haben, und das sie auch die i[h]ren mit keyner Satzunge i[h]rer Talmudischen Le[h]rer, welche dem Gesetz und den Propheten nit gemeß seien, beschweren wöllen. Damit durch die Talmutischen gottlosen Gedichte die armen gutherzigen Juden von unser war[h]ren Religion nit zum fürne[h]msten abgehalten werden.
Zum anderm sollen sie die Juden geloben [...], nirgent newe Synagogen auffzurichten, sonder sich alleyn der alten und vorgebaweten mit aller Stille zu gebrauchen.
Zum dritten sollen sie versprechen, mit niemants der unsern von der Religion zu disputieren von eynichen Weg, dann alleyn mit denen Predigern, die wir darzu besonders verordnen werden.
Zum vierten, das sie zu den Predigern, die man i[h]nen insonderheit verordnen würdt, sampt i[h]ren Weibern und Kindern kommen und Predigt hören sollen und wöllen.
Zum fünfften, sollen zimlicher weise kauffen und verkauffen, doch in den Stetten und Orten, sofern Zünffte sein, oder da sie die Zünffte leiden. Doch sollen sie i[h]r Ware nit vertewren, sondern umb eynen zimlichen billichen Pfennig geben, wie es i[h]nen unsere Beampten oder Burgermeyster und Rath setzen würden, und sollen keyn War verkauffen, sie seie i[h]nen dann zuvor durch unsere Beampten, Burgermeyster oder Rath gesetzt worden. [...]
Zum siebenden sollen keynen Judischen Gesuche oder Wucher treiben und unsere arme Leuthe nicht uberne[h]men. Würden sie aber eynem eynen Gulden zwen oder drei oder mehr lehen, sollichs solle geschehen im Beisein unserer Amptleuth oder Amptknecht, oder mit Wissen eynes Raths, und davon nach billicher Widernüge derselbigen, als nemlich von eynem hundert Gulden eyn Jahr lang fünff Gulden, oder was man sunst den Christen zu geben pflegt, gegeben werden. Würde aber eyn Jude darüber Wucher und Gesuch treiben, so soll er die Hauptsumma seines ausgelihenen Gelts, und die Helfft aller seiner Güter verfallen haben und darzu vier Wochen mit dem Thurm gestrafft werden. [...]
Zum achten, sollen sie eynen Eydt zu Gott schweren, keynem Burger, Statthalter, Rathsamptmann, Burgermeyster oder Diener oder [deren] Weibern etwas zu schenken auch nit eynen eynigen Pfennig oder pfennigswerth, bei Straff i[h]res leibs und Lebens, damit unsere Beampten nit also durch Gaabe gestochen und den Juden dester eh i[h]re Vinatzen, unbilligen Wucher und ungepürliche Händel gestatten und zusehen. Würde auch darüber eyner unser Beampter Geschenck von Juden ne[h]men und i[h]re Vinantzen oder ungepürliche Händel zusehen, der soll von uns darumb unnachlessig gestrafft werden.
Zum neunten, welcher Jude eyn Christenweib oder Jungfraw schendet oder beschlefft, den sollen unsere Beampten am Leben darumb straffen. [...]
Zum viertzehenden wöllen wir haben, das sie uns den Schutzpfennig geben, weß sie mit uns uberkommen werden, und sonderlich eyn jeder, nach dem er vermag.
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