Die Bedingungen für die Aufnahme eines Bürgers in eine Stadt waren streng geregelt.
Gewohnheitsrecht bei der Aufnahme als Bürger in Marburg, um 1395
1. Nota [Es wird verfügt], daß die Stadt jeden Bürger aufnehmen kann, wie, wann oder woher er auch kommt, und wäre es, daß er nicht in die Stadt kommen konnte und steckte aber die Füße unter die Pforte in die Stadt und begehrte die Bürgerschaft, sollte man ihn empfangen, und er sollte sich verantworten.
2. Wenn einer Bürger wird, so gibt es drei Gründe, weshalb ihn die Stadt nicht aufnehmen kann: Wenn ihm eine Fehde droht, wenn er schon mit jemandem in Fehde liegt, wenn er eines Herrn oder eines Amtmanns eigen wäre, wenn er in der Schuld eines Herrn oder eines anderen stünde.
3. Wenn einer die Bürgerschaft empfangen will, der soll dem Bürgermeister in die Hand geloben, unserm Herrn, dem Landgrafen und der Stadt Marburg getreu und hold zu sein und allen Schaden von der Stadt abzuwenden und sich nicht gegen unsern Herrn und gegen die Schöffen und den Rat zu wenden. Dann soll er seine Hand und die Finger erheben und schwören und sprechen: "Was ich in Treue gelobet habe, das will ich stets und fest halten."
4. Außerdem soll der Bürger von dieser Zeit an ein Haus in der Stadt besitzen mit einem Herd und Hausrat, so daß man ihm alle Belange der Stadt mitteilen kann.
5. Außerdem soll er ansagen, wo er vorher gewohnt hat und die Gebühr und den Botenlohn zahlen.
[...]
7. Ein Bürger soll zum Erwerb der Bürgerschaft ein Pfund Heller zum Bau der Pfarrkirche "Unser lieben Frau" geben, außerdem dem Obristen Hauptmann 1 Schilling Pfennige, dem Bürgermeister 1 Schilling Pfennige und jeglichem Schöffen vier Heller und dem Unterbürgermeister ein halbes Maß Wein und dem Schreiber ein halbes Maß Wein; hat er das alles erledigt, wird er sofort in das Bürgerbuch eingeschrieben.
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