Das "Recht der Kaufleute zu Fritzlar" vom 24. November 1289 gehört zu den frühesten Urkunden dieser Art in Hessen.
Schultheiß, Schöffen und Bürger bestätigen den Kaufleuten zu Fritzlar ihr althergebrachtes Recht.
24. November 1289
In Gottes Namen Amen. Wir, Schultheiß, Schöffen und die Bürger der Stadt Fritzlar, wollen unseren lieben Mitbürgern mit dem Namen der Krämer zu Fritzlar ihr Recht, das sie von alters her besaßen und erhalten haben, durch unser Siegel stärken, damit unseren Nachkommen dieses Recht geoffenbart werde.
Wir setzen fest, wenn es an den Tagen der Kirchmeß, an den Jahrmärkten, an den Sonnabenden und an anderen Tagen, an denen die Krämer ihre Waren zum Verkauf auslegen, geschieht, daß einigen Krämern oder einem der Krämer solche Gegenstände gestohlen werden, dann dürfen sie sich diese Waren ohne Einmischung des Gerichts wiederbeschaffen. Und für diese Tat sollen die Krämer keiner Strafe [...] verfallen sein.
Auch sollen die Krämer dem Übeltäter sein Obergewand ausziehen und den Zöllnern von Fritzlar geben. Wenn außerdem der Verbrecher und Übeltäter durch die Fäuste einiger Krämer gestoßen und geschlagen wird, wird das eine gute Abhilfe sein.
Außerdem setzen wir fest: Wenn einer oder mehrere Krämer nach Fritzlar kommen, dann mögen der Fremde oder die Fremden einen Tag in der Woche und nicht mehr ihre zu verkaufende Ware auslegen, ohne unsere Krämer um Erlaubnis zu fragen. Wenn aber die Fremden mehr als einen Tag in der Woche bleiben wollen, um ihre Waren auszulegen, so können die Krämer zu Fritzlar oder der, den sie damit beauftragen, diesen Fremden [ihr Tun] verbieten.
Weiterhin legen wir fest, daß andere und fremde Krämer an Markttagen in der Nähe unserer Krämer stehen und ihre Ware auslegen sollen; wollen sie nicht bei unseren Krämern stehen, so dürfen die Krämer zu Fritzlar (die Verkaufsstände der Fremden) auflösen und ihre Waren solange mit Beschlag belegen, bis der Markttag zu Ende ist.
Zur Sicherheit von all dem haben wir den gegenwärtigen Brief mit unserem Siegel bekräftigt.
Geschehen und gegeben im Jahre 1289 an den 8. Kal. des Monat Dezember.
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