Der sogenannte "Marburger Aufstand" gegen den Landgrafen im Jahre 1446 hatte seine Ursache in den hohen Zahlungen, die der Landesherr der Stadt wiederholt abverlangte.
Die Revolte der Marburger Bürger gegen den Landesherrn, 1446
[Im Jahre 1446 rotteten sich Bürger und Einwohner (eythafftige burgere und auch etzliche, die nicht burgere und auch nicht eythafftig sin) zusammen, läuteten die Glocken, ein Recht, das nur der Landvogt innehatte, und bemächtigten sich der Schlüssel zu den Toren und Befestigungsanlagen der Stadttore. Auch außerhalb der Stadt kam es zu Übergriffen. Der Aufstand wurde niedergeschlagen, und ein Gericht unter dem Landvogt an der Lahn, den Burgmannen und einigen Schöffen auch aus anderen Städten sollte den Hergang aufklären und ein Urteil fällen.]
Urteilspruch gegen aufrührerische Bürger und Einwohner von Marburg:
[...] Zum ersten hat der gestrenge Herr Siedich von Berleyubschen, Ritter, Landvogt an der Lahn, vor dem einberufenen Gericht zu Marburg nach der Weise des Gerichts und nach dem Recht des Gerichts Conrad Mattenberge, unseres gnädigen Herrn Rentschreiber daselbst zu Marburg, [...] gebeten, der dann über die Verbrechen des Frevels und der "Selbstgewalt" vor dem Gericht, vor den Burgmannen und den Schöffen berichtet hat. Und lautet nämlich die Schuld und Klage, daß vor kurzem zu Marburg ein Aufruhr geschehen ist, in dem einige der Bürger, die unserem Herrn mit Eid verbunden sind, und auch einige, die weder Bürger noch eidsuntertänig sind, mit Eigenmächtigkeit und Frevel ohne Geheiß und Befehl der Amtleute unseres gnädigen Herrn es gewagt haben, unseres gnädigen Herrn Macht, seine Gewalt, sein Gebot und Verbot (zu mißachten), die Glocken geläutet, die Schlüssel zu einigen Stadttoren und festen Häusern ohne Erlaubnis an sich genommen und die Tore frevelig zugeschlagen haben und auch außerdem zur selben Zeit auf den Straßen des Reichs und denen unseres gnädigen Herrn außerhalb der Stadt Frevel und "Selbstgewalt" verübt haben; [....] Darauf haben die Herren, die Burgmannen, die anwesend waren, mit den Schöffen zu Marburg und ebenso den Schöffen aus den Städten an der Lahn zurecht erkannt, daß diejenigen Bürger, seien sie eidsuntertänig oder nicht, die den Taten der "Selbstgewalt", nämlich des Glockenläutens, des Schlüsselnehmens zu den Stadttoren, der "Selbstgewalt" angeklagt werden und in dieser Weise gefrevelt haben, der Gnade unseres Herrn überantwortet werden.
[...] Wenn man die Frevler gefunden hat, die außerhalb der Stadt Marburg auf den Reichsstraßen und den Straßen unseres gnädigen Herrn gefrevelt haben, soll unser gnädiger Herr über sie nach dem festgelegten Recht richten. [...]
Gegeben am Montag nach dem Sonntag Trinitatis (13. Juni) im Jahr 1446.
StAM Best. 5. Hessischer Geheimer Rat Nr. 840
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