Erst in der Verfassung aus dem Jahr 1831 wurde die Leibeigenschaft aufgehoben.
Artikel 25, 33 und 34 der kurhessischen Vefassungsurkunde
vom 5. Januar 1831
Artikel 25
Die Leibeigenschaft ist und bleibt aufgehoben. Die von ihr herrührenden unständigen Abgaben, in so weit sie noch rechtlich fortbestehen, namentlich für die Sterbefälle, sollen auf eine für die Betheiligten billige Weise im Wege des Vertrages oder für die Fälle, wo der deshalbige Versuch ohne Erfolg geblieben seyn würde, durch ein zu erlassendes Gesetz anderweit geordnet werden.
Artikel 33
Die Jagd-, Waldkultur- und Teich-Dienste, nebst den Wildprets- und Fisch-Fuhren oder dergleichen Traggängen zur Frohne, sollen überall nicht mehr stattfinden, und die Privatberechtigten, welche hierdurch einen Verlust erleiden, nach dessen Ermittelung auf den Grund der deshalb zu ertheilenden gesetzlichen Vorschriften, vom Staate entschädiget werden. Gleichfalls werden die dem Staate zu leistenden Fruchtmagazins-Fuhren und Handdienste auf den Fruchtböden gänzlich aufgehoben.
Die übrigen ungemessenen Hof-, Kameral- und gutsherrlichen Frohnen sollen in gemessene umgewandelt werden.
Alle gemessenen Frohnen sind ablösbar. Die Art und Weise ihrer Umwandlung ist durch ein besonderes Gesetz mit gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Berechtigten und Verpflichteten näher zu bestimmen, auch demnächst die Ausführung nach Möglichkeit durch entsprechende Verwaltungs-Maasregeln unter angemessener Beihülfe aus der Staatskasse zu befördern.
Die Last der Landfolgedienste, welche nach deren gesetzlicher Feststellung fortbestehen werden, soll durch Beschränkung auf den wirklichen Bedarf gemindert und so viel, als thunlich, durch zweckdienliche Verdingung erleichtert werden.
Artikel 34
Alle Grundzinsen, Zehnten und übrigen gutsherrlichen Natural- und Geldleistungen, auch andere Reallasten, sind ablösbar. Über die deshalbigen Bedingungen und Entschädigungen wird ein Gesetz, unter gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Pflichtigen und der Berechtigten, ergehen.
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