Die Fisch-Ordnung des Landgrafen Philipp des Großmütigen regelte nicht nur das Fischen und den Verkauf der Waren, sondern bestimmte auch die Werkzeuge.
Fisch-Ordnung
Unser von Gottes gnaden Philipsen, Landtgraven zu Hessen, [...] Ordnung, welcher massen es hinfüro mit den Vischereien [...] in allen [...] Wassern und Bechen unsres Fürstenthumbs [...] gehalten werden und wie der Vischzeug und in was grösse und werth die Vische sein und verkaufft werden sollen.
Anfenglich, damit die jungen Vische, Geleych, oder Bruet in den wassern desto besser uffkommen mögen und nicht verderbt werden, so sol von Cathedra Petri ab, biß hinauß uff Johannis, in dem zinß und hegewassern mit Vischergarn und Fischzeugen zu vischen nicht gestattet werden, sondern hiermit gentzlich verbotten sein.
[...]
3. Und nachdem sich an vielen orten der gemeyne baurß- und handtwercksmann in Stetten und Dörffern, in den gemeynen wassern mehr des vischens, dann eygener und nothwendiger haußnahrung und seiner arbeyt befleissiget, dardurch sie auch i[h]nen selbst schaden und an i[h]rer narung verderben, neben dem das die wasser, bech und vischereien, durch das tägliche vbermessig abfischen verwüstet und außgeöset werden, so soll solch verwüsten und mißbrauch des vischens gentzlich verboten seyn und hinfüro mehr nicht als nur zwen tage in der wochen, nemlich Mitwochens und Freitags zu fischen gestattet werden. Und soll solch fischen alleyn den insassenen haußleuthen und inwo[h]nern eynes orts erlaubt, aber den frembden außwertigen und ledigen gesellen gentzlich verbotten seyn.
[...]
14. Eyn jeder, der Visch zu verkauffen hat, soll dieselbigen zu feylem kauff uff eynen freien marck[t] in Stetten und Dörffern lebendig bringen und nit heymlich hin und wider in die Wirts- oder andere heuser tragen und ausserhalb des Marck[t]s verkaufen. [...]
Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.