Da ein Leihebrief oder Pachtvertrag aus dem 18. Jahrhundert leichter zu verstehen ist, wurde auf den Abdruck eines ähnlichen Vertrags aus dem Mittelalter verzichtet. Die Abbildung zeigt die erste Seite dieses dreiseitigen Vertrags.
Ich Johann Adam Grebe von Niederweimar thue kund und bekenne hiermit, daß Sr. des Herrn LandCommenthur der Balley Hessen Hochwürd. Reichsfreyherr Excellenz mich mit einem ständigen Pacht Hof auf neun Jahr belehnt, und mir darüber einen Leihe Brief ertheilen lassen, welcher lautet wie folget:
Ich Beat Conrad Freyherr Reutner von Weyl, des Hohen Teutschen Ordens Ritter, LandCommenthur der Balley in Hessen, Elsaß und Burgund, Commenthur zu Marburg, Wetzlar, Alshausen und Maynau etc.
Thue kund und bekenne hiemit, daß Ich einen ständigen Pacht Hof in und vor Niederweimar gelegen welcher meinem Orden erb- und eigenthümlich zustehet, Johann Adam Grebe daselbsten von dato an neun Jahre lang / die nächste nacheinander folgende / und nicht länger verliehen und eingethan habe / Solchen Hof in gutem aufrichtigen wesentlichen Bau- und Besserung / in seinen rechten Anwänden / Mahlen / Rheinen und Steinen / unvertheilet / unverpfändet / unverändert und unbeschweret / bey einander behalten und gebrauchen; Davon auch nicht das Geringste in andere fremde Hände wenden oder kommen lassen; Auch seine Kinder und Angewandten weder gantz / noch zum Theil / damit außsteuren und bebräutelgaben / oder einen andern überlassen. Davon nun soll er Mir und meinem Orden alle und jedes jahres besonders / zwischen Michaeli und Martini Tagen / anhero ins Teutsche Hauß / oder wohin er sonsten auf anderhalbe Meile Wegs von hierauß gewiesen wird / Vierzehen Möth Korn, Vier Möth Gerste und zehen Möth Hafer an guter / reiner trockener / annehmlicher Marck=schöner Frucht; Darzu sein Feder=Vieh / nach Inhalt meines Ordens Registern / ein jedes zu gebührender Zeit / gütlich/ ohngemahnet liefern und bezahlen wie auch in gleichen das gewöhnliche Schalt Geld und Knecht Recht entrichten.
Nach Außgang bemeldter Neun Jahre / auch da er Besonders inmittelst verstürbe / oder einem oder mehreren diesem Ley=Brief einverleibten Puncten und Articuln zuwider handeln würde / so soll diese Leyhe aus / todt und abe / und dieser Hof und Güthere meinem Orden wiederum zu verleyhen / oder vor Sich Selbst einzuziehen anheim gefallen seyn; Wäre es aber Sache / daß mehr gemelter Beständer einen / oder mehr / diesem Leyhe-Briefe einverleibte Puncten nicht halten würde / so soll er sich damit dieser Leyhe selbsten entsetzet und verlustig gemacht haben; Und soll der Hof und Güthere meinem Orden / mit aller Zubehör / ohne einiges Menschen Einrede oder Verhindernuß / frey / ledig und los / heimgefallen seyn und bleiben; Inmasen dann Er alle diese vorgeschriebene Puncten bewilliget / und mit Handgegebener Treu / an eines leiblich=geschworenen Eydes statt / unverbrüchlich zu halten / zugesaget hat.
Dessen zu Urkund habe Ich von ordens wegen / als LandCommenthur der Balley Hessen / diesen leyhe=Brief eigenhändig unterschrieben / und untersieglen lassen. So geschehen Marburg den 1. April im Jahre Eintausend Sieben Hundert zwey und Achtzig
L.S.
[Unterschriften]
So gelobe und verspreche demnach Ich Anfangs gemeldter Beständer alles dasjenige / so in diesem vorgedruckten Leyhe=Brief begriffen und gesetzt / in allen seinen Inhaltungen / Puncten und Articuln, steth / vest und unverbrüchlich zu halten / bey Verlust dieser Leyh / auch meiner Haab und Gühter / so viel darzu vonnöthen / diesen Leyhe=Revers eigenhändig unterschrieben; So geschehen im Jahr und Tag wie obstehet.
Johann Adam Grebe
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