WILHELMI IV. Ausschreiben
wider die sich einschleichende frembde Bettler,
besonders die, so Feuer anlegen.
Vom 5ten May 1582
[...] Da die Erfahrung lehrt, daß zu den ausländischen Bettlern sich solche gesellen, von denen oft Brand, Unglück und Unterschleif erfolgt, will es vonnöten sein, sowohl auf den Dörfern als auch in Städten auf dieselben Gesellen zur Vermeidung allerlei besorglicher Gefahr und Schaden eine gute Aufsicht zu haben. So ist demnach unser Befehl in Gnaden, daß ihr im Amt eurer Verwaltung, beide, Städte und Dörfer, allenthalben die Vorsehung tut, daß nicht allein auf die ausländischen Bettler und Müßiggänger ein fleißiges Aufsehen geschehe, sondern daß die Betreter bei nächster Gelegenheit wieder zurück in ihre Heimat, daher sie kommen, gewiesen werden, sintemalen es billig ist, daß ein jedes Land seine Bettler ernähre. [...]
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