Dokument 5
Auszug aus der Reformationsordnung in Policey-Sachen von Landgraf Philipp von Hessen (1504-1567) gegen Bettler und Bettelmönche, 1526
Urheber
Landgraf Philipp von Hessen (1504-1567)
Datum
1526
Bestand/Sign.
Sammlung fürstlich hessischer Landes-Ordnungen […], Bd. 1, Cassel 1766
Bestand/Inventar
1
Die "Reformations-Ordnung in Policey-Sachen" aus dem Jahre 1526 und deren Erneuerung zeigen, wie die hessischen Landgrafen ihre staatliche Autorität durchzusetzen versuchten. Mit den hier angesprochenen "Stationierern" sind die Mönche der Bettelorden gemeint.
Reformations-Ordnung in Policey-Sachen
Vom Jahr 1526
Unseres Landgrafen Philipsen Reformation und Ordnung, von
allerlei Gebrechlichkeit und Unordnung, so bisher in unsern Fürstentum,
Landen und Gebieten geschehen sei.
[...]
2. Von Bettlern und Stationierern.
Es ist unser Meinung, daß in allen unsern Ämtern keine fremden Bettler, die in unsern Gerichten und Gebieten nicht geborn, aufgezogen sein oder gewohnt haben, desgleichen keine Stationierer oder [Leute], die Heiligtum führen, umhergehen, sie seien wes Ordens oder Geschlechts sie wollen, zu betteln oder Station zu halten, zugelassen oder gelitten werden. Wo aber ein armer Mensch kommt, der von diesem Gebot nichts weiß, dem soll man so viel geben, daß er fortgehen und an einen anderen Ort gelangen kann, unter der Bedingung, daß er von Stund an wieder zurück aus unserem Fürstentum gewiesen und er verspricht, nicht zu betteln. Wenn auch einer mit Schwachheit [Krankheit] unversehenlich beladen würde, den soll man dulden und ihm Hilfe gewähren, bis er gesundet und weiter wandern kann. Sonst soll man mit ernstlichem Fleiß dafür sorgen, daß eine Stadt, ein Flekken oder Dorf ihre armen, bedürftigen Leute um Gottes Willen selbst unterhält, soviel immer möglich ist, sie keine Not leiden läßt, und also einer des anderen Bürde milde tragen helfe.
[...]
Bearbeiter: En — URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=1220
—
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