Dokument 3
Auszug aus der Kaiserchronik über die Kleidung der Bauern, um 1150
Urheber
Anonym
Datum
1135-1150
Bestand/Sign.
Kaiserchronik
Bestand/Inventar
1
Dem Bauern ist nach dem Recht nur Schwarz oder Grau zu tragen erlaubt. Gere [keilförmige Verzierungen des Gewandes] darf er nur an der Seite tragen; rindlederne Schuhe sind genug; für das Hemd sieben Ellen und für die Kniehose Tuch aus Rupfen. [...] An den Sonntagen soll er zur Kirche gehen. Doch darf er nur einen Stecken in der Hand tragen. Kommt er mit einem Schwert, soll man ihn gebunden an den Kirchzaun führen, ihm dort den Hut wegnehmen und das Haar abschneiden. Wenn er angegriffen wird, darf er sich nur mit einem Krückstock verteidigen.
Bearbeiter: En — URL dieses Dokuments: http://www.digam.net/index.php?doc=1132
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Hessisches Staatsarchiv Marburg, Veröffentlichung
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Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.
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