Die gedruckte Aufstellung der Rentkammer unterscheidet drei Gruppen: A. diejenigen, die weiterhin mit ihren Familien Judenschutz erhalten und im Land verbleiben dürfen, B. die, die für „untauglich“ erklärt werden und das Land verlassen müssen, schließlich C. die (erwachsenen) Juden, die noch bis zu ihrer Heirat geduldet werden. Die Aufstellung wurde an die Orte gesandt, in denen Juden lebten, damit die dortigen Beamten sie umsetzten. Der Staat ging rigoros gegen die Juden vor und wies selbst solche aus, die einen landesherrlichen Schutzbrief besaßen.
Die „Judenstättigkeit“ wurde von Karl E. Demandt ediert und untersucht. Demandt kommt zu der Einschätzung, dass seinerzeit rund 4000 Juden in der Landgrafschaft Hessen-Kassel lebten. Während das Verzeichnis bei denjenigen, die bleiben durften (A.), nur die Familienvorstände auflistet, werden in dem Verzeichnis B. akribisch die gesamten Familienmitglieder namentlich erfasst. Die Zahl ergibt sich also aus einer Hochrechnung, ausgehend von den 96 voll erfassten Familien und deren durchschnittlicher Stärke von 4,3 Personen. Insgesamt waren 414 Personen zur Ausweisung vorgesehen und damit gut 10 Prozent. Der Begriff „untauglich“ bildete sicherlich das Synonym für eine geringe Wirtschaftskraft des jeweiligen Familienvorstands. Damit gingen die Schwächsten innerhalb der Judenschaft ihres Schutzes verlustig und wurden in eine prekäre Existenz hineingestoßen.
Karl E. Demandt: Die hessische Judenstättigkeit von 1744, in: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 23, 1973, S. 292-332; zu der Berechnung S. 293, Anm. 6.
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